Gericht urteilt: ISIS-Prediger Abu Walaa darf ausgewiesen werden

vor 4 Tagen

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Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat am Dienstag entschieden: Der frühere IS-Prediger Abu Walaa darf in den Irak ausgewiesen werden. Trotz schwerwiegender familiärer Bindungen – etwa zu seinen in Deutschland lebenden Kindern – überwiegen nach Ansicht des Gerichts die Ausweisungsinteressen der Bundesrepublik.

In der Urteilsbegründung heißt es, eine „Aufarbeitung der Taten“ sei nicht erkennbar, ebenso wenig eine „Verantwortungsübernahme“. Die Richter sehen weiterhin eine „Wiederholungsgefahr“ und kritisierten, dass Abu Walaa keinen erkennbaren Weg aufzeige, seinen „Geltungsdrang“ anders zu erfüllen – etwa durch berufliche Integration. Stattdessen habe er lediglich angegeben, künftig in der „Selbstständigkeit“ arbeiten zu wollen. Das überzeugte das Gericht offensichtlich nicht.

Das Gericht betonte, dass Abu Walaa die Chance nicht genutzt habe, durch persönlichen Vortrag seine Deradikalisierung zu bekunden. Seine Verteidigung hatte beantragt, dass ein psychiatrisches Gutachten erstellt werden soll, das seine Gefährlichkeit klären solle. Der Antrag wurde allerdings abgelehnt.

Damit ist die Frage, ob der frühere IS-Terrorist abgeschoben wird, noch nicht endgültig entschieden. Das Gericht hatte das Verfahren in zwei Komplexe getrennt, der heute entschiedene Ausweisungskomplex ist dem Abschiebekomplex vorgelagert. Der Termin für den zweiten Teil des Verfahrens steht noch nicht fest.

Abu Walaa mit seiner Verteidigerin

Ahmad Abdulaziz Abdullah A., besser bekannt als Abu Walaa, gilt als zentrale Figur des Islamischen Staats in Deutschland. Wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung wurde er 2021 zu zehn Jahren Haft verurteilt. Nach seiner vorzeitigen Entlassung strebt der deutsche Staat nun seine Ausweisung an – doch der Islamist wehrt sich vor Gericht.

Am Dienstag kam es zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf. Die zentrale Frage: Darf die Bundesrepublik Deutschland Abu Walaa in den Irak abschieben, obwohl ihm dort nach Einschätzung seines Anwalts die Todesstrafe droht? Eine diplomatische Zusicherung seitens der irakischen Behörden, wonach die Todesstrafe nicht durchgeführt werde, liegt bislang nicht vor. Auf eine solche pocht die Verteidigung im Falle einer Abschiebung.

Das Gericht machte deutlich, dass es Zweifel an der behaupteten Läuterung des ehemaligen Hasspredigers hat. Zwar habe Abu Walaa fünfzehn Gespräche mit einem staatlichen Aussteigerprogramm geführt, doch aus Sicht der Richterin fehlt es bislang an klaren Hinweisen auf einen echten Reifungsprozess. Wörtlich hieß es: Es gebe „keine Anhaltspunkte für einen substanziellen Bewusstseinswandel“.

Auch die Justizvollzugsanstalt sowie der Generalbundesanwalt stuften eine Bewährungsaussetzung als „nicht zu verantworten“ ein. Die Staatsanwaltschaft sprach von einem „hohen Rückfallrisiko“. Abu Walaas radikales Weltbild sei weiterhin nicht abgelegt – er habe sich während des Verfahrens lediglich als „Opfer eines Justizskandals“ inszeniert.

Abu Walaa tat alles dafür, sein Gesicht nicht zu zeigen.

Abu Walaa betonte dagegen, dass sich seine Situation verändert habe. Er sei nicht mehr das Opfer, als das er sich früher dargestellt habe. Seine Kinder sprächen nur Deutsch, seine Ehefrau lebe weiterhin in Deutschland. Ein Asylantrag sei gestellt, die Entscheidung darüber stehe noch aus.

Das Gericht nahm zur Kenntnis, dass ihm im Irak die Todesstrafe drohen könnte – doch ohne belastbare diplomatische Garantien sei eine Abschiebung derzeit kaum umsetzbar. Der Fall bleibt damit ein rechtliches Dilemma zwischen staatlichem Schutzauftrag und öffentlichem Sicherheitsinteresse.

In der Verhandlung griff Abu Walaa auch den Hauptbelastungszeugen seines ursprünglichen Strafprozesses an. Der Kronzeuge, so behauptete er, habe „viel Quatsch über ihn erzählt“ und „nur seine Haut retten“ wollen. Es sei „übertrieben“ gewesen, was dieser über ihn ausgesagt habe.

Ob und wann Abu Walaa tatsächlich abgeschoben werden kann, bleibt jedoch offen. Das Verwaltungsgericht wird darüber im zweiten Teil des Verfahrens entscheiden.

Lesen Sie auch:Abu Walaa gegen die Bundesrepublik: Wie der irakische Chef von ISIS in Deutschland gegen seine Abschiebung klagt

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