Achtung, Achtung, hier spricht die Bollizei!

vor 21 Tagen

Blog Image
Bildquelle: Tichys Einblick

Die Polizei Berlin hat auf X eine „Bekanntmachung“ bekannt gemacht. Eine „Allgemeinverfügung“: „Vom 26. Mai bis einschließlich dem 30. Juni 2025 ist das Mitführen gefährlicher Gegenstände an ausgewählten Berliner #Bahnhöfen täglich von 14–4 Uhr verboten.“ Dann kommt ein Emoji in Form einer Zielscheibe und die Erklärung: „Ziel: Schutz der Reisenden sowie der Nutzerinnen & Nutzer der Bahnhöfe“.

Aha. Das ist jetzt doof, denn ich bin im Juni in Berlin. Gut, mit etwas Glück kommt mein Zug vor 14 Uhr aus Frankfurt an und ich kann meine gefährlichen Gegenstände behalten und anderntags wieder bei der Abfahrt mitnehmen, da diese voraussichtlich nach vier Uhr in der Früh stattfinden wird. Aber was mache ich, wenn mein Zug bei der Hinreise Verspätung hat und ich, sagen wir, erst um 14 Uhr und acht Minuten ankomme? Muss ich meine gefährlichen Gegenstände dann aus dem Zugfenster werfen oder kann ich diese der Bahnpolizei bis zur Rückfahrt zur Aufbewahrung aushändigen? Und was kostet das?

In meinem Falle handelt es sich bei dem gefährlichen Gegenstand übrigens um eine Stehlampe aus den 60er Jahren des letzten Jahrhunderts mit einem Messingfuß in Form von drei Löwentatzen, ein Erbstück, das ich meiner Stieftochter als Überraschung mitbringen möchte, weil die Stehlampe bei mir zu Hause eine Im-Weg-Steh-Lampe ist und ich finde es besser, sie steht ihr im Weg herum als mir. Und außerdem muss sie sich dann auch noch bei mir bedanken! Aber eigentlich geht Sie das nichts an und ich erwähne es nur der Vollständigkeit halber. Sonst wird ja eh nur wieder per Email nachgefragt. Jetzt wissen Sie es!

Aber zählt meine Stehlampe eigentlich als „gefährlicher Gegenstand“? Ich meine schon, denn ich bin ein paar Mal über die Löwentatzen gestolpert und habe mir einmal fast den linken kleinen Zeh dabei gebrochen. Also, zumindest nicht ganz ungefährlich. Ein Blick in die Ankündigung gibt Auskunft, aber keine Entwarnung:

Als „gefährliche Gegenstände“ gelten „verschiedene Messer, Reizgas, Schlaggegenstände usw.“. Gut, ich wollte für meine Stieftochter auch noch ein Parfum mitbringen, das kann zwar auch Reizgas, aber im positiven Sinne, sein. Verschiedene Messer trage ich nicht bei mir, ehrlich gesagt, trage ich überhaupt keine Messer und Knüppel, Streitäxte oder Morgensterne gehören normalerweise auch nicht zu meinen Reiseaccessoires. Womit wir wieder bei der Stehlampe wären. Mit dieser könnte ich durchaus einen feindlich gesinnten Aus- oder Eingeborenen niederstrecken. Meine Lampe bewegt sich also zwischen „Schlaggegenstände“ und „usw.“.

Aber wie sieht es beispielsweise mit Schusswaffen aus? Revolver und die gute alte Walther müssten doch durchgehen, sofern sie nicht geladen sind? Oder gilt ein Verbot nur für deutsche Fabrikate und eine Makarov oder eine Beretta gingen durch? Was ungeladene Langwaffen und halb- oder vollautomatische Gewehre angeht, bin ich da ja „Team Polizei Berlin“, weil die sich auch in ungeladenem Zustand als Schlaggegenstand verwenden lassen. Aber wie sieht es beispielsweise mit Zollstöcken und Schwimmnudeln aus? Nicht, dass die jetzt großen Schaden anrichten könnten, aber tatsächlich könnte man mit einer Schwimmnudel ja auch reisende oder den Bahnhof nutzende Kinder und Kinderinnen verprügeln. Und, wenn es ganz dumm läuft, sie sogar ins Gleisbett treiben?

Weitere Fragen tun sich auf: wie beispielsweise die, ob die Polizei Berlin ein fettes Eisenbahnrad abhat? Glaubt man bei der Polizei Berlin ernsthaft, dass sich ein potenzieller Attentäter (oder „Attentäterin“, ich möchte nicht, dass sich weibliche Attentäter ausgeschlossen fühlen) mit seinem Sprengstoffgürtel um 14.03 Uhr am Hauptbahnhof einfindet und sich denkt „ah, Mist, Slot verpasst. Jetzt muss ich bis morgen mit dem Sprengen warten“? Wobei: Wenn er clever ist, liest er sich die Anweisung bis zum Ende durch: Die Anweisung gilt nämlich nicht für die U-Bahn-Höfe. Glaube ich.

Konkret steht da, in der Anweisung: Das Verbot gilt auf den Berliner Bahnhöfen Blablabla und Trallala und Südkreuz AUSSCHLIESSLICH der dortigen U-Bahn-Bereiche. Das ist etwas missverständlich: Darf ich jetzt am Bahnhof Südkreuz ein geladenes MG mit mir führen, wenn ich den U-Bahn-Bereich nicht verlasse oder gilt das Gefährliche-Gegenstände-Verbot AUSSCHLIESSLICH im U-Bahn-Bereich des Bahnhofs Südkreuz? Da ist es natürlich kein Wunder, dass da Leute mit ihrem Sprengstoffgürtel orientierungslos durch die Gegend fallen.

Ich möchte da jetzt nicht unken und das soll auch jetzt nicht „Oppa erzählt vom Kriech“ werden, aber ich glaube, mich zu erinnern meinen, dass es generell ein Waffenverbot gibt und Mord, mit oder ohne gefährliche Gegenstände und Schwimmnudeln, an jedem Ort und zu jeder Zeit, rund um die Uhr, zu Land, zu Wasser und in der Luft, verboten ist. Also, kann sein. Aber bei den ganzen Verboten heutzutage kennt sich ja kein Einheimischer mehr aus. Und den Ausheimischen sind die sowieso egal. Denn die sind grundsätzlich schuldunfähig.

„Wir wollen, dass Sie sicher reisen“, erklärt sich die Polizei Berlin. Und genau deswegen bin ich unsicher.

Publisher Logo

Dieser Artikel ist von Tichys Einblick

Klicke den folgenden Button, um den Artikel auf der Website von Tichys Einblick zu lesen.

Weitere Artikel