AfD-Kandidat geht mit Eilantrag gegen Wahlausschluss in Ludwigshafen vor: Anwalt erhebt schwere Vorwürfe

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Bildquelle: Apollo News

Der AfD-Landtagsabgeordnete Joachim Paul wurde nicht zur Oberbürgermeisterwahl in Ludwigshafen am Rhein zugelassen – jetzt wehrt er sich auf dem Rechtsweg gegen den Ausschluss. Am vergangenen Freitag hat der AfD-Politiker, vertreten durch den Rechtsanwalt Christian Wirth, dem Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße einen Eilantrag vorgelegt. Er möchte durch eine einstweilige Anordnung des Gerichts doch noch auf den Wahlzettel für die am 21. September stattfindende Wahl aufgenommen werden.

Pikant: Am Montag startete die Antragsphase für Briefwähler. Weil Paul aber vom Wahlausschuss in Ludwigshafen – dem die derzeitige Oberbürgermeisterin Jutta Steinruck vorsitzt – am 5. August mit sechs zu einer Stimme wegen Zweifeln an seiner Verfassungstreue abgelehnt wurde, wird er nicht in der Kandidatenliste aufgeführt. Dort sind nur die vier Anwärter von CDU beziehungsweise Freien Wählern, der SPD und Volt zu finden. Außerdem tritt ein SPD-Mitglied als parteilos an, weil er in seiner Partei nicht die nötige Zustimmung für eine Kandidatur erreichte.

Hier könnten Paul also Briefwahlstimmen verloren gehen. Dagegen vorgehen könnte er letztlich nur in einer Wahlprüfungsbeschwerde nach der Wahl – wäre er hier erfolgreich, müsste die Wahl wiederholt werden. Damit er noch vor der Wahl zugelassen wird, hat er sich jetzt unter Verweis auf Paragraf 123 der Verwaltungsordnung, wonach einstweilige Anordnungen erlassen werden können, „um wesentliche Nachteile abzuwenden“, an das Verwaltungsgericht gewendet.

In dem Antrag, der Apollo News vorliegt, wird als Beleg für seine Verfassungstreue beispielsweise Pauls Kandidatur bei der Bundestagswahl im Februar angeführt, bei der er als Direktkandidat im Wahlkreis Koblenz 16,1 Prozent der Stimmen erreichte. Bei der gleichzeitig durchgeführten Landratswahl für den Rhein-Pfalz-Kreis verpasste er die Stichwahl mit 19,5 Prozent. Außerdem ist er seit 2016 Mitglied des rheinland-pfälzischen Landtags.

„Zu keinem Zeitpunkt in seiner Laufbahn gab es privat oder dienstlich Hinweise oder Bedenken seitens seines Dienstherrn, dass er nicht jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eingetreten ist“, schreibt sein Anwalt in dem Antrag. Dass Paul, der seit 2008 im Schuldienst verbeamtet ist, seine „politische Treuepflicht gegenüber dem Staat und seiner Verfassung“ nicht erfüllt hätte, sei ihm nie vorgeworfen worden.

Es sei außerdem „nicht einzusehen, warum der Wahlausschuss, der ja mit Mitgliedern von konkurrierenden Parteien besetzt ist, eine materiellrechtliche Prüfung vornehmen darf, ob die Gesinnung eines Kandidaten der Verfassung entspricht“, heißt es in dem Antrag. Und weiter: „Eine solche Überprüfung, die in die Grundrechte eines Kandidaten eingreift, obliegt nicht umsonst dem Richterrecht.“

Daraus wird das Fazit gezogen, eine „Überprüfung der Verfassungstreue eines Beamten, auch eines Wahlbeamten, kann zwingend nur durch einen übergeordneten Dienst- und Disziplinarherren erfolgen, niemals durch einen temporären und mit formalen Prüfungsobliegenheiten ausgestatteten Wahlausschuss.“

In einem Ergänzungsschreiben vom 11. August, das Apollo News ebenfalls vorliegt, wird diese Argumentationskette noch einmal ausgeweitet. Zwar wird in Paragraf 53 der rheinland-pfälzischen Gemeindeordnung ausgeführt, dass nur Bürgermeister werden kann, wer „Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung“ einsteht. „Erörterungsbedürftig ist aber, wie sich dieser Grundsatz zum Grundrecht des Antragstellers auf sein passives Wahlrecht verhält“, heißt es dazu.

Denn die Wählbarkeit wird laut Paragraf 13 und 15 des Bundeswahlgesetzes nur demjenigen aberkannt, der „infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt“ oder „infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt“. Ähnlich steht es auch in Paragraf 23 des Kommunalwahlgesetzes. Diesem ist überdies zu entnehmen: „Ein Wahlvorschlag ist zurückzuweisen, wenn er den Anforderungen nicht entspricht, die durch dieses Gesetz oder die Kommunalwahlordnung aufgestellt sind.“

Da Paul das passive Wahlrecht nicht gerichtlich aberkannt wurde, steht der Wahlausschluss mit Bezug auf die Gemeindeordnung im Widerspruch zu dem Bundes- und dem Kommunalwahlgesetz. „Kollidieren zwei gewichtige Verfassungsprinzipien, so ist im Verfassungsrecht grundsätzlich nicht einem der beiden Vorzug zu gewähren, vielmehr sind diese nach dem Prinzip der praktischen Konkordanz in einen möglichst schonenden Ausgleich zu bringen. Dies ist ein allgemein anerkanntes Prinzip“, heißt es dazu in dem Schreiben. Damit wird auf die Verhältnismäßigkeit verwiesen, die aber – wie vorher bereits erwähnt – nicht von einem Gremium, sondern einem Gericht entschieden werden soll.

Im Eilverfahren muss jetzt das Verwaltungsgericht an der Weinstraße diese Argumente abwägen und den Streit entscheiden. Bis Ende der kommenden Woche wird ein Beschluss erwartet – das wäre Zeit genug, um Paul in die Kandidatenliste und somit auf die Wahlzettel für die anstehende Oberbürgermeisterwahl aufzunehmen.

Weil die Amtsinhaberin und ehemalige SPD-Politikerin, Jutta Steinruck, die 2023 aus der Partei ausgetreten ist, nicht erneut kandidiert und die AfD bei der Bundestagswahl stärkste Kraft in Ludwigshafen wurde, könnte der AfD-Kandidat realistische Chancen haben, zumindest die Stichwahl zu erreichen.

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