
TE hat sich Texte der SPD-Richterkandidatin Ann-Katrin Kaufhold der Jahre 2021 und 2024 vorgenommen. Das hätte eigentlich die CDU/CSU-Fraktionsspitze tun sollen, ehe sie den eigenen Leuten die schließlich am 11. Juli im Bundestag gescheiterte Wahl nicht nur von Frauke Brosius-Gersdorf, sondern auch von Ann-Katrin Kaufhold zu Verfassungsrichterinnen vorschlug.
TE gehörte zu den ersten Magazinen, die sich überhaupt der Kandidatin Kaufhold widmeten; bislang surfte sie im Windschatten der Debatten um Brosius-Gersdorf nahezu unbeachtet mit.
Zur Erinnerung, an welchen Stellschrauben Kaufhold seit geraumer Zeit dreht:
Nachfolgend zwei weitere von Kaufholds Verirrungen.
Kaufhold ist eine Klimabewegte, sie meint, dass die Politik die angeblich nötige „Klimaschutzanpassung“ nicht schnell genug voranbringe. Sie möchte Klimaschutz an Parlament und Regierung vorbei über Gerichte und Zentralbanken durchsetzen. Im Zusammenhang mit dem Klimaschutz erklärte sie auch, dass die Deutschen dafür zahlen müssten: „Wenn Wohlstand bedeutet: Es muss alles so weitergehen wie bisher – dann wird das nicht klappen.“
Die Lektüre der 67 Seiten „Rechtsgutachten“ ist eine Zumutung, soll es wohl auch sein, denn dann bleibt dem bei der Lektüre gelangweilten Bürger und Abgeordneten verborgen, was hier angestrebt wird. Am Rande: Solche Rechtsgutachten werden von Ministerien mit hohen vierstelligen bis mittleren fünfstelligen Beträgen honoriert.
Kaufhold/Heitzer schreiben gleich zu Beginn: „Klimaschutz, Klimaanpassung und Biodiversitätsschutz gehören zu den zentralen Herausforderungen unserer Zeit. Unsere Verfassungsordnung ist auf diese Herausforderungen jedoch bislang nur zum Teil vorbereitet …. Im Zentrum der Untersuchung stehen mithin Möglichkeiten der gemeinsamen Kostentragung, nicht hingegen Änderungen auf der Einnahmenseite wie etwa Modifikationen bei der Verteilung des Steueraufkommens.“ Allein dieser Eingangspassus lässt aufhorchen: Wer alles bezahlen soll, ist den Autorinnen egal. Kaufhold/Heitzer halten sich denn auch gar nicht auf mit konkreten Maßnahmen der „Klimaanpassung“. Heizgesetz, Verbrennermotoren, Windenergie, Wasserkraft, Photovoltaik, Atomkraft, Gasturbinen, Kohlekraft usw. kommen nicht vor.
Der bestehende 91a ist den beiden Autorinnen jedenfalls zu eng. Sie möchten, dass der Bund hier „Handlungsspielraume“ bekommt bis hin zur Anlage von Mooren und der Renaturierung von Flüssen. Von „vulnerablen Regionen“ schreiben Kaufhold/Heitzer, ohne zu definieren, was das ist. Hauptsache der Bund legt es fest. Kaufhold/Heitzer erwarten nach einer Erweiterung des 91a denn auch für jede neue Aufgabe ein eigenes Gesetz. So das Schlussresümee auf S. 67 des Gutachtens. Dafür notwendige Enteignungen umschiffen die Autorinnen. Das Ganze soll in Abstimmung zwischen Bund und Ländern erfolgen, aber ohne Mitwirkung der Kommunen, die ja vor Ort am besten einschätzen könnten, was notwendig und sinnvoll ist.
Rechtsfragen der gemeinsamen Finanzierung von Maßnahmen der Klimaanpassung und des Naturschutzes durch Bund und Länder Rechtsgutachten im Auftrag des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) erstattet von Prof. Dr. Ann-Katrin Kaufhold und Dr. Sonja Heitzer, LL.M. Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht Juristische Fakultät der Ludwig-Maximilians-Universität München München, 22. Juli 2024
Ein Fachaufsatz von Kaufhold/Heitzer dazu aus dem Jahr 2021 beginnt samtpfotig: „… Der Staat nutzt Entgeltregelungen zum einen, um die Funktionsfähigkeit des Marktes bzw. des marktwirtschaftlichen Preisbildungsmechanismus zu sichern oder erst herzustellen … Entgelte werden zum anderen reguliert, um Verbraucher zu schützen oder um im Interesse des Gemeinwohls bzw. zum Schutz von Gemeinschaftsgütern ein bestimmtes Wettbewerbsergebnis zu gewährleisten. Vergütungsregelungen dienen heute somit sowohl dem marktwirtschaftlichen Wettbewerb als auch seiner sozialen Korrektur und sind in diesem Sinne zentral für die soziale Marktwirtschaft in Deutschland … Vor allem das Sozialstaatsprinzip und kollidierende Grundrechte können staatliche Vorgaben für Vergütungsvereinbarungen nicht nur rechtfertigen – Entgeltregelungen dienen auch zur Erfüllung sozialstaatlicher oder grundrechtlicher (Schutz-)Pflichten.“
Am Ende schreiben Kaufhold/Heitzer: Eine soziale Marktwirtschaft sei auf Vergütungsregelungen angewiesen – um „des Marktes“ wie um „des Sozialen“ willen. Die beiden Autorinnen schreiben: „Trotzdem hält sich der Eindruck beharrlich, der Gesetzgeber wage Ungeheuerliches, wenn er den Preis für eine Leistung normiert und die Vergütungsfreiheit damit einschränkt.“ Kaufhold/Heitzer kokettieren genau mit solchen Einschränkungen.
Alles in allem: Es wird höchste Zeit, dass sich die CDU/CSU, die Partei Ludwig Erhards, intensiv mit den ordnungspolitischen Vorstellungen der Kandidatin Kaufhold befasst. Denn was sie regelmäßig von sich gab, ist lupenreine rot-grüne Programmatik.