Arbeitsamt droht mit rechtlichen Folgen: Flüchtlinge sollen mehr verdienen als andere Mitarbeiter

vor 7 Monaten

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Eigentlich sollten im baden-württembergischen Weinberg zwei Flüchtlinge für einen Stundenlohn von 12,82 Euro bei der SV Druck GmbH angeheuert werden – doch die Arbeitsagentur schritt ein. Der Lohn müsste mindestens 14 Euro betragen, um die Arbeitsgenehmigung zu erhalten, erklärte die Behörde. Zuvor hatte eine Flüchtlingssozialarbeiterin aus Bad Waldsee im Januar bei der SV Druck GmbH angefragt, ob die zwei Flüchtlinge als Helfer im Versandbereich eingestellt werden könnten.

Die beiden Migranten, die „unbedingt arbeiten möchten“, hätten ansonsten auf staatliche Unterstützung angewiesen bleiben müssen. Das Unternehmen willigte ein und bot den Flüchtlingen Arbeitsverträge mit dem besagten Stundenlohn von 12,82 Euro an, was dem gesetzlichen Mindestlohn entspricht. Die Arbeit sollte am 1. Februar 2025 beginnen.

Jedoch erhielt das Unternehmen am 20. Januar 2025 ein Schreiben von der Ausländerbehörde des Landratsamtes Ravensburg, in dem die Beschäftigung der Flüchtlinge untersagt wurde. Die Behörde erklärte, dass die „Beschäftigungsbedingungen nicht den ortsüblichen Rahmenbedingungen für einen Helfer in der Versandabteilung entsprechen“ und forderte einen Stundenlohn von mindestens 14 Euro. Ein Verstoß gegen diese Vorgabe könne „strafrechtlich geahndet“ werden.

Die Ausländerbehörde verwies darauf, dass die Entscheidung in die Zuständigkeit der Bundesagentur für Arbeit falle, die die Zustimmung zur Beschäftigung der Flüchtlinge verweigert habe. Auf Nachfrage erklärte Julia Moosherr, Sprecherin des Landratsamtes: „Die Bundesagentur für Arbeit hat die Zustimmung jedoch versagt. Die Ausländerbehörde hat keinerlei Einfluss auf die Entscheidung der fachlich nicht weisungsgebundenen Bundesagentur für Arbeit.“

Die Bundesagentur für Arbeit begründete die Entscheidung damit, dass der gesetzliche Mindestlohn von 12,82 Euro nur dann als Entgelt gelten könne, wenn keine ortsüblichen Löhne ermittelt werden könnten. Laut einer Sprecherin der Agentur gegenüber der Schwäbischen ergebe sich für die Tätigkeit des „Mitarbeiters Versandabteilung“ unter Berücksichtigung der „ortsüblichen Entgelte“ ein Stundenlohn von mindestens 14 Euro. Als Referenzwerte wurden Entgelte von 15,98 Euro bis 16,52 Euro pro Stunde genannt, die für ähnliche Tätigkeiten im Entgeltatlas ermittelt wurden.

Diese Entscheidung stieß bei der Personalabteilung der SV Druck GmbH auf Verwunderung, da dort alle Versandhilfstätigkeiten mit dem gesetzlichen Mindestlohn von 12,82 Euro vergütet werden. Wäre den Flüchtlingen der geforderte Stundenlohn von 14 Euro gewährt worden, hätten sie mehr verdient als die deutschen Mitarbeiter, die in vergleichbaren Positionen ebenfalls 12,82 Euro pro Stunde erhalten. Dies führte zur Entscheidung, die Verträge mit den Flüchtlingen zu kündigen.

Die Behörde beruft sich auf den Entgeltatlas und andere Quellen wie den Tarifvertrag der Zeitarbeit. Allerdings werden in dieser Berechnung laut SV Druck GmbH zusätzliche Leistungen wie Nachtzuschläge, die den Stundenlohn der Mitarbeiter auf über 14 Euro ansteigen lassen würden, nicht berücksichtigt. Die Bundesagentur für Arbeit betont, dass sie gesetzlich verpflichtet sei, die Arbeitsbedingungen bei der Zustimmung zu einer Beschäftigung zu prüfen. Dies ist in Paragraf 39 des Aufenthaltsgesetzes geregelt.

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