Asylamt-Mitarbeiterin versendet „Genozid in Gaza“-Rundmail über internen Verteiler

vor 5 Tagen

Blog Image
Bildquelle: NiUS

Eine Mitarbeiterin des Berliner Landesamts für Flüchtlingsangelegenheiten (LAF) hat über ihren offiziellen Dienstaccount eine politisch aufgeladene Rundmail verschickt. In dem Schreiben ruft sie öffentlich Bedienstete zur Unterzeichnung eines offenen Briefes auf, der sich gegen eine vermeintlichen „Völkermords in Gaza“ richtet. Das LAF bezeichnete den Vorfall daraufhin als „Handeln einer Einzelperson“ und kündigte eine dienstrechtliche Prüfung an.

Die E-Mail wurde in der Nacht zum Dienstag um 00:30 Uhr über eine dienstliche Adresse mit der Endung @LAF.berlin.de versendet. Sie beginnt mit der Einordnung: „Ich bin Mitarbeiterin in der Berliner Verwaltung, wende mich jedoch heute als Privatperson an Sie.“ Weiter heißt es wörtlich in der Mail: „Dieses Schreiben ist ein Aufruf zur Beendigung der Unterstützung des Völkermords in Gaza.“ Der verlinkte offene Brief, abrufbar über ein öffentliches Google-Dokument, fordert Bedienstete auf, namentlich zu unterzeichnen. Die Unterschriften würden gesammelt und an den Berliner Bürgermeister sowie die Bundesregierung übermittelt. In dem Text ist zudem von bereits vorhandener Unterstützung aus „Bezirks-, Landes- sowie Bundesebene“ die Rede.

Die besagte Rundmail

„Das LAF hat umgehend eine interne Stellungnahme an seine Mitarbeitenden versandt, worin an die Pflicht zur Wahrung der Neutralität in der öffentlichen Verwaltung erinnert wird“, heißt es vom LAF gegenüber NIUS.

Darin heißt es: „Weder der Inhalt der Mail noch das Versenden waren mit mir oder anderen Führungskräften im Hause abgestimmt. Es handelt sich hierbei um das Handeln einer Einzelperson, das nicht die Haltung des LAF wiedergibt.“ Unterzeichnet ist das Schreiben von Behördenpräsident Peer Junge.

Er weist darin ausdrücklich auf die dienstrechtliche Relevanz hin: „Die Nutzung dienstlicher Ressourcen für private Belange oder das Verbreiten privater Meinungsäußerungen im dienstlichen Rahmen [ist] dienstrechtlich nicht gestattet.“ Ein Verstoß werde „in jedem Fall dienstrechtlich geprüft und kann personalrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.“

Zudem erinnert Junge an das Neutralitätsgebot für Beschäftigte im öffentlichen Dienst: „Die Verwaltung und dementsprechend ihre Beschäftigten müssen in ihrem Handeln stets neutral und überparteilich sein.“ Politische Agitation im Dienst oder unter Nutzung dienstlicher Infrastruktur sei „grundsätzlich unzulässig“.

Ob und in welcher Form die betroffene Mitarbeiterin Konsequenzen zu erwarten hat, ist bislang unklar.

Mehr NIUS: Wie ein Berliner Richter sein asylpolitisches Lebenswerk vollendete

Publisher Logo

Dieser Artikel ist von NiUS

Klicke den folgenden Button, um den Artikel auf der Website von NiUS zu lesen.

Weitere Artikel