„Nicht einmal einen Mindestbestand an Beweistatsachen”: Brosius-Gersdorf fordert Plagiatsjäger Stefan Weber zur Unterlassungserklärung auf

vor 2 Tagen

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Im Streit um die Dissertation der SPD-Kandidatin für das Bundesverfassungsgericht, Frauke Brosius-Gersdorf, haben deren Rechtsvertreter dem bekannten österreichischen Plagiatsgutachter Stefan Weber eine Unterlassungserklärung zugestellt, die NIUS vorliegt. In einem anwaltlichen Schreiben vom 6. August 2025 wirft die Kanzlei Redeker Sellner Dahs dem Gutachter „grob rechtswidrige“ Verdachtsäußerungen und unterlassene Anhörung der Betroffenen vor.

Weber hatte am 3. August eine Dokumentation mit dem Titel „Dokumentation von 91 Passagen in der Dissertation (...) von Prof. Dr. Frauke Brosius-Gersdorf“ veröffentlicht. Darin äußerte er die Vermutung, Brosius-Gersdorf habe Teile ihrer Arbeit nicht selbst verfasst, sondern möglicherweise von ihrem damaligen Ehemann Hubertus Gersdorf schreiben lassen.

In dem anwaltlichen Schreiben heißt es, es gebe „nicht einmal einen Mindestbestand an Beweistatsachen“, der den Ghostwriting-Verdacht stützen könne. Die angeführten textlichen Übereinstimmungen ließen sich laut Rechtsanwalt Gernot Lehr etwa durch gemeinsame Bezugnahmen auf Fachliteratur wie die von Fritz Ossenbühl erklären. Die Behauptung, Brosius-Gersdorf habe wahrscheinlich eine falsche eidesstattliche Versicherung bei der Einreichung ihrer Dissertation abgegeben, sei laut Schreiben „falsch“, da sie ihre Arbeit selbst verfasst habe.

Kritisiert wird zudem, dass Weber es unterlassen habe, vor der Veröffentlichung eine Stellungnahme der Betroffenen einzuholen. Auch deshalb sei die Veröffentlichung „grob rechtswidrig“, so Lehr. Sollte Weber die beigefügte Unterlassungserklärung nicht bis zum 13. August 2025 unterzeichnen, werde man gerichtliche Schritte einleiten.

Die Unterlassungserklärung sieht vor, dass Weber es künftig unterlässt, sowohl den Ghostwriting-Verdacht zu äußern als auch eine falsche eidesstattliche Versicherung zu unterstellen. Zudem soll er Anwaltskosten in Höhe von über 2.000 Euro tragen.

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