
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat entschieden, dass die Rückführung alleinstehender, gesunder und erwerbsfähiger Migranten nach Griechenland rechtlich zulässig ist. Zwar bestehen erkennbare Defizite im griechischen Aufnahmesystem, doch für Personen ohne besondere Schutzbedürftigkeit bestehe keine Gefahr einer extremen Notlage, so die Richter. Die Klagen eines staatenlosen Mannes aus dem Gazastreifen und eines aus Somalia stammenden Migranten wurden daher abgewiesen.
Beide Kläger waren in den Jahren 2017 bzw. 2018 nach Griechenland gelangt, nachdem sie ihre Herkunftsländer über die Türkei verlassen hatten. Dort erhielten sie den Status international Schutzberechtigter sowie eine zeitlich begrenzte Aufenthaltserlaubnis. In der Folge reisten sie weiter nach Deutschland, wo sie erneut Asyl beantragten.
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte diese Anträge als unzulässig ab und ordnete die Rücküberstellung nach Griechenland an. Gegen diese Entscheidungen klagten die Männer, scheiterten jedoch bereits vor den Vorinstanzen. Der Verwaltungsgerichtshof in Hessen urteilte, dass für die Betroffenen in Griechenland keine ernsthafte Gefahr einer menschenunwürdigen Behandlung im Sinne der Europäischen Menschenrechtskonvention bestehe.
Zwar hatten andere Gerichte die Situation in Griechenland teils deutlich kritischer bewertet, weshalb Abschiebungen dorthin bislang nur in begrenztem Umfang erfolgten. Organisationen wie Pro Asyl äußern weiterhin deutliche Kritik am dortigen Umgang mit Schutzsuchenden. Sie bemängeln vor allem gravierende Hürden beim Zugang zu grundlegenden Rechten und Leistungen.
Das Bundesverwaltungsgericht folgte hingegen der Argumentation des hessischen VGH. Maßgeblich sei, so der Vorsitzende Richter Robert Keller, ob ein Mindestmaß an Versorgung – konkret „Brot, Bett und Seife“ – gewährleistet sei. Dieser Maßstab sei zwar streng, aber rechtlich zulässig. Der Senat kam zu dem Schluss, dass die allgemeine Versorgungslage in Griechenland für nicht vulnerable Geflüchtete kein menschenrechtliches Minimum unterschreite.
Auch wenn Rückkehrer zunächst mit erheblichen bürokratischen Hürden konfrontiert seien, könnten sie mit einiger Anstrengung Zugang zu Wohnraum, Nahrung und Erwerbsmöglichkeiten finden – etwa über karitative Einrichtungen oder die informelle Wirtschaft.