Bundesverfassungsgericht erklärt Staatstrojaner in Teilen für verfassungswidrig

vor 20 Tagen

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Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde gegen den Einsatz von Staatstrojanern zwar in großen Teilen abgewiesen, aber Einschränkungen für die Praxis festgelegt. So verkündete das Gericht am Donnerstag, dass der Einsatz solcher Mittel bei einfacher Kriminalität nicht zulässig sei. Bei möglichen schweren Straftaten, wie es bereits jetzt der Fall ist, sind Staatstrojaner jedoch zulässig. Die Entscheidung wurde bereits am 24. Juni gefällt, aber erst jetzt verkündet.

Die Grenze für eine staatliche Überwachung wird dabei bei drei Jahren Freiheitsstrafe als Höchststrafe für die infrage stehende Straftat festgelegt. Bei einer geringeren Höchststrafe ist eine Überwachung nicht zulässig. Auch zusätzliche Merkmale, etwa Terrorismus, seien in dem Fall keine Rechtfertigung für den Einsatz von Staatstrojanern.

Ansonsten würden die Beschwerdeführer aber „die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung überwiegend nicht hinreichend substantiiert“ darlegen, hieß es weiter. Zuvor hatte der Verein „Digitalcourage“ Beschwerde gegen die Praxis in Karlsruhe eingelegt. Man befürchtete, dass auch Unbeteiligte Opfer der staatlichen Überwachung werden könnten – etwa durch Kontakt zu Verdächtigen.

2017 wurde die Praxis in die Strafprozessordnung aufgenommen – Computer und Handys können demnach bereits beim Verdacht auf schwere Straftaten von Behörden über Staatstrojaner überwacht werden.

Konkret geht es zum einen um die bereits erwähnte Regelung der Strafprozessordnung, zum anderen um das Polizeigesetz in Nordrhein-Westfalen, wo der Einsatz von Staatstrojanern bei Straftaten mit einer Höchststrafe von mindestens zehn Jahren Freiheitsstrafe ermöglicht wird. Aufgrund der laxen Regelung beanstandete Karlsruhe die Handhabe aus Düsseldorf nicht.

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