Bundesverwaltungsgericht entscheidet: Compact-Verbot ist rechtswidrig

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Das Compact-Magazin hat im Hauptsacheverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig gewonnen. Das verkündeten die Richter am Dienstagmorgen. Damit ist Nancy Faesers Verbot des Magazins rechtswidrig – das Magazin bleibt damit nicht verboten. Das ist eine entscheidende Niederlage für die ehemalige Bundesinnenministerin. Gegen die Entscheidung des Gerichts ist nicht möglich, in Berufung zu gehen, weil das Bundesverwaltungsgericht bereits die letzte Instanz ist.

Entscheidend für das Urteil war, ob Compact und die darin verbreiteten Inhalte verfassungswidrig seien und eine konkrete Gefährdung darstellen. Doch die Richter sehen das nicht so und sehen Compact von der Meinungs- und Pressefreiheit gedeckt. Allerdings bestätigt das Gericht, dass das Vereinsgesetz, mithilfe dessen Faeser das Verbot ermöglicht hatte, grundsätzlich auch auf die Presse anwendbar sei, wie das Gericht in einer Pressemitteilung mitteilte. In diesem Einzelfall sieht das Gericht das Verbot dennoch als rechtswidrig an.

Bundesinnenministerin Nancy Faeser hatte das Magazin am 16. Juli 2024 verbieten lassen. Bei einer morgendlichen Razzia in den Redaktionsräumen und mit Compact verbundenen Personen waren überdies sämtliche Objekte, die zur Tätigkeit des Mediums genutzt wurden, beschlagnahmt worden. Faeser hatte anschließend angekündigt: „Wir werden auch weiterhin den Verfassungsfeinden entschieden entgegentreten.“

Das Bundesverwaltungsgericht hatte nach der Klage von Compact gegen das Verbot vom 24. Juli am 14. August im Eilverfahren entschieden, das Verbot bis zur Hauptverhandlung auszusetzen (mehr dazu hier). Im Zentrum der Verhandlung stand die Frage, ob Compact mit der medialen Tätigkeit kämpferisch-aggressiv auftritt und somit gegen die Verfassung agiert.

Während das Bundesinnenministerium das bejahte, dem Magazin unter anderem ein ethnisch-völkisches Weltbild unterstellte (mehr dazu hier), bemängelte Compact einerseits die Anwendung des Vereinsrechts, mit dem das Ministerium das Verbot erlassen hatte, und berief sich auf die Meinungs- und Pressefreiheit nach Artikel 5 des Grundgesetzes.

Im Eilverfahren hatte das Bundesverwaltungsgericht letztes Jahr keine Zweifel an der Anwendung des Vereinsrechts gesehen, jedoch infrage gestellt, ob die vom Bundesinnenministerium angeführten Punkt die „in weiten Teilen nicht zu beanstandenden Beiträge“ derartig überschattet, dass ein Verbot gerechtfertigt ist.

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