
Der sächsische Verfassungsgerichtshof hat am Donnerstag entschieden, dass zwei Corona-Maßnahmen aus dem Jahr 2021 verfassungswidrig waren. Wie es in der Pressemitteilung heißt, waren die nächtliche Ausgangssperre und die Begrenzung der Teilnehmerzahl bei Hochzeiten und Beerdigungen nicht mit der Verfassung vereinbar. 38 AfD-Abgeordnete hatten einen Normenkontrollantrag gestellt.
Laut Ansicht der Partei waren die Eingriffe unverhältnismäßig gewesen und hätten nicht auf einer wissenschaftlichen Grundlage basiert. Die Einschränkungen waren am 26. Januar 2021 und am 12. Februar 2021 erlassen worden und umfassten neben der nächtlichen Ausgangssperre und der Teilnehmerbegrenzung bei Hochzeiten ein Alkoholverbot in der Öffentlichkeit, Kontaktbeschränkungen und die Schließung von Gaststätten.
Ein Vertreter der Staatsregierung hatte bei der Verhandlung laut Welt gesagt, dass es 2021 keine Zeit für wissenschaftlich basierte, umfassende Grundlagen gegeben habe. Es seien zwar unerfreuliche Maßnahmen gewesen, aber man habe Leben schonen wollen. Die Beschränkungen bei Eheschließungen und Beerdigungen seien nicht an die Inzidenz geknüpft gewesen, urteilte das Gericht. Außerdem seien die Unterschiede zwischen beiden Arten der Zusammenkünfte nicht berücksichtigt worden.
Denn bei einer Beerdigung ist auch Personal anwesend, was nicht berücksichtigt wurde. Das habe dazu geführt, dass neben vier Sargträgern und einem Geistlichen unter Umständen nur fünf Familienangehörige bei der Beerdigung anwesend sein konnten, selbst wenn sie demselben Haushalt angehörten.
Angesichts der mangelnden Differenzierung „fehlt es an einem Ausgleich zwischen dem Schutz von Leben und Gesundheit und der besonderen Bedeutung von Eheschließungen und Beerdigungen für das familiäre Miteinander als Ausprägung des Grundrechts auf Ehe und Familie“. Die Gefahrenprognose, die der nächtlichen Ausgangssperre zugrunde gelegt wurde, habe keine ausreichende Grundlage geboten.
Die Maßnahme wäre nur gerechtfertigt gewesen, wenn ein Unterlassen ebendieser „zu einer wesentlichen Verschlechterung des Infektionsgeschehens geführt hätte“. Die anderen Maßnahmen wurden vom sächsischen Verfassungsgericht nicht beanstandet. Die Beschränkung der Teilnehmerzahl bei öffentlichen und privaten Veranstaltungen war aber rechtens, entschied das Gericht. Die Anträge zum Alkoholverbot und zur Schließung von Gaststätten wurden nicht zugelassen.