
Die AfD hat als Partei und Bundestagsfraktion beim Wahlprüfungsausschuss des Bundestages offiziell Beschwerde gegen das Ergebnis der Bundestagswahl vom 23. Februar 2025 eingelegt. Hintergrund der Beschwerde ist die strenge Geschlechter-Quotierung bei der Aufstellung der Wahllisten von Bündnis 90/Die Grünen nach dem sogenannten „Frauenstatut“, die nach Ansicht der Partei gegen das Prinzip der Freiheit und Gleichheit der Wahl verstößt. Der 68-seitige Schriftsatz von Rechtsanwalt Christian Conrad von der Kölner Kanzlei Höcker liegt NIUS vor.
Jenseits des tagespolitischen Wettbewerbs der Parteien (hier AfD gegen Grüne) verbirgt sich hinter dem Einspruch allerdings eine in der Tat spannende Rechtsfrage, ob es mit den Grundsätzen des Demokratieprinzips vereinbar ist, wenn Parteien dem Wähler letztlich eine vorsortierte Auswahl an Kandidaten zur Abstimmung vorlegen, zu der nicht jeder Kandidat gleichen und freien Zugang hatte. Das Geschlecht werde zu einem unzulässigen Auswahlkriterium gemacht, heißt es in dem Schriftsatz, „wenn für den Einzelnen aufgrund von Quotenregelungen die Bewerbung nur für bestimmte Listenplätze oder Wahlkreismandate zulässig und für andere Plätze und Mandate versperrt ist.“
Das „Frauenstatut“ der Grünen verlangt eine mindestens paritätische Aufstellung der Landeslisten (mehr Frauen als Männer sind zulässig), zum Teil wird zudem noch die Reihenfolge der Geschlechter vorgegeben, wenn etwa Platz eins verpflichtend mit einer Frau zu besetzen ist und im Weiteren die Abwechslung im „Reißverschlussverfahren“ verbindlich geregelt wird. Würde dem Einspruch stattgegeben, so könnte es bedeuten, dass die 72 Abgeordneten der Grünen, die über die Landeslisten eingezogen sind (von insgesamt 85 Abgeordneten), zu Unrecht in den 21. Deutschen Bundestag gewählt wurden.
Zur Begründung der Beschwerde schreibt Rechtsanwalt Christian Conrad: „Wahlbewerber haben ein Recht auf Chancengleichheit. Jeder Partei, jeder Wählergruppe und jedem Wahlbewerber müssen grundsätzlich die gleichen Kandidaturmöglichkeiten und die gleichen Möglichkeiten in Wahlkampf und Wahlverfahren und damit die gleichen Chancen im Wettbewerb um Wählerstimmen eingeräumt werden. Das gilt auch für das Wahlvorschlagsrecht, da die Aufstellung der Wahlkreis- sowie der Listenkandidaten durch die Parteien ein wesentlicher Teil des Wahlvorgangs ist. Das Frauenstatut greift in diese Rechte ein, indem für den Einzelnen aufgrund von Quotenregelungen die Bewerbung nur für bestimmte Listenplätze zulässig und für andere Plätze versperrt ist. Auch müssen die Wähler ihr Urteil in einem freien, unbeeinflussten Prozess der Willensbildung gewinnen und fällen können. Dazu gehört auch ein grundsätzlich freies Wahlvorschlagsrecht für alle Wahlberechtigten.“
Die Autonomie von Parteien beschränke sich auf interne Gremien, so Conrad, und kann nicht geltend gemacht werden, wenn es um allgemeine und freie Wahlen geht. Auch das Gleichbehandlungsgebot nach Art. 3 des Grundgesetzes könne hier nicht geltend gemacht werden, weil das Erreichen von „Parität“ von den Grünen als eine Art Selbstzweck betrachtet werde, obwohl es keinen nachvollziehbaren oder gar gesetzlich niedergelegten Grundsatz gebe, dass lediglich Vertreter bestimmter gesellschaftlicher Gruppen die Interessen ihrer eigenen Gruppe vertreten könnten.
Die bestehenden Wahlrechtsgrundsätze zielen darauf ab, schreibt Conrad, „zu verhindern, dass Gruppen oder Einzelne vom – aktiven oder passiven – Wahlrecht ausgeschlossen werden. Das sog. Frauenstatut der Satzung der Grünen führt hingegen zu paritätischen Landeslisten, die nicht nur eine Chancen-, sondern unzulässig eine Erfolgsgleichheit zwingend durchsetzen. Es wird also nicht nur eine grundlegende Chancengleichheit avisiert, sondern das Ergebnis der Wahl einer (bzw. mehrerer) Frau(en) vorgegeben“, so der Jurist.
Außerdem verkehre das „Frauenstatut“ das verfassungsmäßig gebotene „Repräsentationsprinzip des Parlaments“ in ihr Gegenteil. Das ,Frauenstatut' bezweckt, dass (zwingend) mehr Frauen oder mehr Personen, die sich als Frauen identifizieren, dem Parlament angehören. Dadurch wird jedoch das Repräsentationsprinzip modifiziert, indem dadurch eine vermeintliche Repräsentation durch Geschlechter (u.a.) gefordert und durchgesetzt wird, die das Repräsentationsprinzip gem. Art. 20 Abs. 2 GG nicht zulässt. Statt, dass jeder Abgeordnete das ganze Volk vertritt und diesem gegenüber verantwortlich ist, wird eine besondere Repräsentanz von Gruppen (hier: Frauen) deklariert, die (nur) vermeintlich die Rechte dieser besonderen Gruppe (hier: Frauen) repräsentieren.“
Der Wahlprüfungsausschuss des Bundestags dürfte nun in den kommenden Monaten die inzwischen zahlreichen Einwendungen gegen das Ergebnis der Bundestagswahl bearbeiten. Da dem Ausschuss auch die jeweils betroffenen Parteien angehören, werden die Chancen eher durchwachsen beurteilt. Nach einem Spruch des Ausschusses kann dann der Rechtsweg beschritten werden.
„Dass die Grünen es nicht vorbehaltlos mit den Grundsätzen unserer Demokratie haben, wissen wir alle“, sagt AfD-Rechtspolitiker Stephan Brandner. „Je nach Laune stehen für diese Partei auch mal deren interne Satzungen über dem Grundgesetz. Dass sie die Listen für ihre Kandidaten bei öffentlichen Wahlen höchst zweifelhaft und unter konkreten Vorgaben aufstellen und somit den Grundpfeilern unseres Wahlrechts widersprechen, wissen wahrscheinlich nicht einmal deren treueste Wähler. Als Rechtsstaatspartei ist es für uns selbstverständlich, dass wir gegen diese aus unserer Sicht verfassungswidrige Listenaufstellung vorgehen. Artikel 38 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes und auch Paragraf 21 Abs. 3 S. 2 des Bundeswahlgesetzes gelten auch für die grüne Partei.“