Wer muss wie zurück? Die drei Rückführungswege im deutschen Migrationsrecht

vor 24 Tagen

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Wer nach Deutschland illegal einreist, kann auf drei Wegen zurückgeführt werden: durch Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung. Doch wann greift welcher Mechanismus? Und welche rechtlichen Unterschiede bestehen? NIUS erklärt die Grundlogik und macht deutlich, wie zentral die Unterscheidung für die aktuelle Migrationspolitik ist.

Die einfachste und unmittelbarste Form der Rückführung ist die Zurückweisung. Sie erfolgt direkt an der Grenze, wenn ein Migrant gar nicht erst nach Deutschland einreisen darf – etwa, weil er aus einem sogenannten sicheren Drittstaat kommt – wie Polen, Tschechien oder die Schweiz. Die rechtliche Grundlage dafür bildet § 18 Absatz 2 Nr. 1 des Asylgesetzes. Sie verpflichtet die Bundespolizei zur Rückweisung.

Hat eine Person bereits deutsches Staatsgebiet betreten, befindet sich aber noch im 30-Kilometer-Grenzstreifen, kommt die Zurückschiebung zum Einsatz (§ 57 AufenthG). Sie ist eine Art „verspätete Zurückweisung“: Auch hier kann die Person in den Nachbarstaat zurückgebracht werden – ohne vorherige Abschiebungsverfügung, ohne Dublin-Verfahren und ohne Zustimmung des Ziellandes. Denn der Nachbarstaat ist zur Aufnahme verpflichtet, wenn die Einreise nachweislich über sein Staatsgebiet erfolgte.

Anders sieht es aus, wenn sich ein Migrant bereits im Landesinneren befindet, etwa in Berlin, Köln oder München. Hier greift nicht mehr die Rückschiebung, sondern nur noch die Abschiebung (§ 58 AufenthG). Diese ist deutlich aufwändiger: Zum Beispiel muss ein bestehendes Asylverfahren erst abgeschlossen sein, bevor eine Abschiebungsverfügung erteilt wird. Auch muss das Zielland bestimmt werden, in das die Abschiebung erfolgen kann.

Erst an dieser Stelle greift das Dublin-Verfahren. Denn nur so kann Deutschland klären, welcher EU-Staat zuständig ist – etwa, weil dort bereits ein Asylantrag gestellt oder ein Fingerabdruck hinterlegt wurde.

Gegenüber NIUS erklärte der Jurist und ehemalige Verfassungsschutz-Präsident Hans Georg Maaßen die Zuständigkeitslogik: Das Dublin-Verfahren greift erst ab dem Moment, in dem eine Abschiebung erfolgt, weil die Zuständigkeit des Ziellandes hier erstmals geprüft werden muss. Zurückweisungen und Zurückschiebungen hingegen können unmittelbar und ohne langwierige Prüfung erfolgen, da das Zielland bereits feststeht.

Je näher ein Migrant an der Grenze angetroffen wird, desto einfacher ist die Rückführung. Genau deshalb kommt dem 30-Kilometer-Streifen besondere Bedeutung zu. Hier entscheidet sich, ob ein zügiges Rückführungsverfahren möglich ist – oder ob Deutschland sich in langwierigen Abschiebungsverfahren verliert. Wer das Asylsystem entlasten will, muss handeln, bevor sich Migranten ins Landesinnere absetzen.

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