Durchsuchung wegen „Schwachkopf“-Habeck: Mal spricht Staatsanwaltschaft von „Volksverhetzung“, dann wieder nicht

vor 5 Monaten

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Nachdem bekannt wurde, dass die Kriminalpolizei am 12. November bei Stefan Niehoff aus Unterfranken zur Hausdurchsuchung anrückte, weil dieser auf X ein Habeck-Meme geteilt hatte, wurde immer wieder behauptet: Die Polizei-Aktion fand nicht allein wegen des Vorwurfs der Politiker-Beleidigung statt. Vielmehr sollen angeblich volksverhetzende Inhalte, die Niehoff verbreitet habe, Grund für die Polizei-Aktion gewesen sein.

Fakt ist aber: Obwohl auf dem Kopf des Durchsuchungsbeschlusses „Volksverhetzung“ steht, wird allein die Politiker-Beleidigung als Grund für die Durchsuchung angeführt.

Am Freitag erhielt Niehoffs Anwalt Marcus Pretzell von der Staatsanwaltschaft das Aktenzeichen zum Fall, nachdem er bereits am 14. November die Akte seines Mandanten angefordert hatte. Bizarr: Obwohl Pretzell in seiner Anfrage den Betreff „Niehoff Volksverhetzung“ gewählt hatte, hieß es im Briefkopf der Antwort plötzlich: „Ermittlungsverfahren gegen Stefan Willi Niehoff wegen Beleidigung, übler Nachrede und Verleumdung gegen Personen des öffentlichen Lebens.“

Pretzell schildert seine erste Reaktion gegenüber NIUS: „Ich war doch sehr erstaunt, als die Staatsanwaltschaft mir das Aktenzeichen zukommen ließ und plötzlich lediglich die Politiker-Beleidigung angeführt wurde.“

Doch das Vorgehen der Staatsanwaltschaft wird noch bizarrer: NIUS fragte am Montag an: Wird der Vorwurf der Volksverhetzung nicht mehr weiter verfolgt? Nun hieß es plötzlich wieder: „Der Vorwurf der Volksverhetzung ist weiterhin Gegenstand der Ermittlungen. Die Ermittlungen dauern noch an.“

Pretzell zu NIUS: „Das Vorgehen der Staatsanwaltschaft wirkt auf mich komplett unkoordiniert und ist nicht nachvollziehbar. Ich bin wirklich gespannt, wie die Akte zu diesem Fall aussieht.“

Robert Habeck selbst hatte in einem Statement zum Retweet des Schwachkopf-Memes behauptet: Sein Strafantrag sei nur der Auslöser für die Hausdurchsuchung bei Niehoff gewesen. Habeck bei „Bericht aus Berlin“: „In der Erklärung der Polizei war ja von rassistischen oder antisemitischen Hintergründen die Rede. Deswegen denke ich, dass das zwar die gleiche Person ist, aber diese Anzeige nur Auslöser war.“

Dass Habeck nichts mit der Durchsuchung zu tun habe, da das Amtsgericht Bamberg den Durchsuchungsbeschluss bereits erlassen hatte, bevor der Wirtschaftsminister den Strafantrag unterschrieb, ist ein weiteres Gerücht, das seitdem immer wieder die Runde macht.

Fakt ist aber: Hätte Habeck sich geweigert, den Strafantrag zu unterschreiben, hätte ein Verfahrenshindernis vorgelegen, die Durchsuchung hätte nicht stattfinden dürfen.

Politiker-Beleidigung nach § 188 StGB ist wegen der Widerspruchsmöglichkeit ein Spezialfall: Zwar kann eine Strafverfolgungsbehörde ein Vergehen zunächst von Amts wegen selbständig verfolgen, wenn sie ein Einschreiten wegen des besonderen öffentlichen Interesses für geboten hält. Widerspricht der Verletzte allerdings, darf trotzdem nicht weiterermittelt werden.

Heißt im Klartext: Da Habeck den Strafantrag unterschrieb, wurde der bereits zuvor unterschriebene Durchsuchungsbeschluss vollstreckt. Hätte Habeck abgelehnt, wäre es nicht zur Durchsuchung gekommen.

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