Ein falsch gewählter Bundestag?

vor etwa 2 Monaten

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Bildquelle: Tichys Einblick

Fischer sagt, er klage aus Sorge um den Bestand unserer rechtsstaatlichen Demokratie, die wir hier seit 1949 aufgebaut haben, die aber, wie auch im Ausland bemerkt, in den letzten zehn Jahren immer kräftiger beschädigt worden ist. Unregelmäßigkeiten und grobe Verstöße gegen die Rechtsordnung der Bundesrepublik hätten sich in einer Weise gehäuft, die an der Bestandskraft von Wahlen zweifeln lasse.

Im Rückgriff auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts erinnert Fischer an die fundamentale Bedeutung der Wahrheit. Täuschungen und Desinformation stellen eine erhebliche Verletzung der vom Grundgesetz verlangten Freiheit und Gleichheit des Wahlrechts dar. Die Integrität der Willensbildung sei betroffen, wenn amtliche Stellen das Wahrheitsgebot nicht beachten. Als Rahmenbedingung sozialer Kommunikation sei Wahrheit auch und gerade im Wahlkampf unentbehrlich. Mit seinem Eintretern für die freiheitlich demokratische Grundordnung habe sich der Gesetzgeber für einen freien und offenen Prozess der Meinungs- und Willensbildung entschieden, der durch falsche, einseitige und unvollständige Aussagen verzerrt werde.

Fischer erinnert daran, dass hunderttausende, mindestens 200.000 Stimmen keinen Eingang in das Wahlergebnis gefunden haben, weil die zeitlichen und postalischen Voraussetzungen durch die Wahlbürokratie nicht gewährleistet waren oder nicht funktionierten. Den Hinweis, dass die Wahl unter einem erheblichen Zeitdruck anberaumt wurde, lässt Fischer nicht gelten. Dass Wahlen kurzfristig angesetzt werden könnten oder müssten, sei keine Neuigkeit und allgemein bekannt, der Verstoß gegen das Wahlrecht also offensichtlich. Alle Wahlberechtigten müssten in der Lage sein, ihre Stimme abzugeben, alles andere führe zu einer Verfälschung des Wahlvorgangs

Des weiteren weist Fischer darauf hin, dass diesmal insgesamt 18.497.796 Bürger per Brief gewählt haben, ein ungewöhnlich hoher Anteil von 37 Prozent. Trotz der vom Bundesverfassungsgericht ausdrücklich anerkannten Vorbehalte gegen das Verfahren sei die Briefwahl drauf und dran, von der Ausnahme zur Regel zu werden. Allein von 1994 bis 2025 habe sich die Zahl der Briefwähler fast verdreifacht. Vor diesem Hintergrund erblickt Fischer in dem überproportionalen Ausmaß von Briefstimmen einen schweren Wahlfehler. Weder die Freiheit der Wahl noch ihre Geheimhaltung, laut Grundgesetz wesentliche Voraussetzungen für ein verlässliches Resultat, seien bei der Briefwahl in demselben Maße garantiert wie bei der persönlichen Stimmabgabe.

Unabhängig von den einschlägigen Paragraphen des Strafgesetzbuches moniert Fischer, dass namentlich der Abgeordnete Friedrich Merz, Fraktionsvorsitzender der CDU/CSU, dafür gesorgt habe, dass eine Vielzahl von Wählern bei der Abgabe ihrer Stimme über Ziel und Inhalt der von Merz intendierten Politik getäuscht wurde. Auch ihm sei bekannt, dass es in der Politik ohne Unklarheiten, taktische Winkelzüge und verschwommene Wortbildungen nicht abgehe; kommt Fischer einem Einwand zuvor, doch habe die Verhöhnung der Wähler diesmal ein Ausmaß erreicht, das die Wahl nachträglich als Farce erscheinen lasse.

Wenn der als Kanzlerkandidat auftretender Wahlbewerber einer großen Volkspartei öffentlich und ausdrücklich und immer wieder erklärt, dass es mit ihm eine Aufhebung oder Aufweichung der sogenannten Schuldenbremse nicht geben werde, dann werde sich dieser Kandidat an eben dieser Aussage messen lassen müssen. Für das mehrfach wiederholte Versprechen, vom ersten Tag seiner Kanzlerschaft an werde es Zurückweisungen an der deutschen Grenze geben, gelte sinngemäß das Gleiche. Sofern man Glaubwürdigkeit zu den guten Sitten auch in der Politik zählen will, habe der erwähnte Kandidat mit seinen Aussagen und Versprechen gegen eben diese Sitten verstoßen. Die Forderung, dass es zwischen Worten und Taten eine gewisse Kongruenz geben müsse, gehöre zum Kernbestand der Demokratie.

Mit Blick auf die einseitigen Berichte der öffentlich-rechtlich verfassten Medien stellt Fischer fest, dass schon aus diesem Grunde von einer chancengleichen und fairen Wahl keine Rede sein könne. Eine einzige Partei, die Alternative für Deutschland, sei diskriminiert, benachteiligt und ausgegrenzt worden. Zwar sei die Spitzenkandidatin dieser Partei gelegentlich zu Wort gekommen, doch sei für jeden auch nur halbwachen Zuschauer erkennbar gewesen, dass die Moderatoren zuungunsten der Kandidatin voreingenommen waren. Überdies habe kein einziger der zahlreichen Fragesteller auch nur ansatzweise dem Meinungsspektrum der AfD zugeordnet werden können, während umgekehrt Mitglieder oder Sympathisanten der Grünen oder der SPD dominierten. Dass dies gegen den Medienstaatsvertrag verstieß, sei offensichtlich.

Als weiteren, schweren Verstoß gegen den Grundsatz der Chancengleichheit wertet Fischer die Gewalttaten, die den Parteitag der AfD in Riesa begleitet und behindert hatten. Angesichts von Drohungen und Straßenblockaden hätten zahlreiche Delegierten und stimmberechtigte Personen erst Stunden nach Beginn der Veranstaltung den Versammlungsort erreichen können. Deswegen wäre von Amts wegen zu prüfen, ob die AfD an der Erfüllung ihrer gesetzlich vorgeschriebenen Prozeduren zur Aufstellung der Landeslisten gestört und behindert worden sei.

Zusammenfassend stellt Fischer fest, dass alle von ihm aufgeführten Verstöße und Unregelmäßigkeiten das vom Bundesverfassungsgericht aufgestellte Kriterium der Erheblichkeit dadurch erfüllen, dass ohne diese Mängel ein anderes Wahlergebnis möglich wo nicht sogar wahrscheinlich gewesen wäre. Das »Bündnis Sahra Wagenknecht« (BSW) hätte die 5-%-Hürde übersprungen können, was zu einer völlig anderen Zusammensetzung des Bundestages geführt hätte. Auch CDU und AfD dürften dann anders abgeschnitten haben, die AfD besser, die CDU schlechter.

Bei seinen Berechnungen beruft sich Fischer ausdrücklich auf eine Urteil des Bundesverfassungsgerichts, in dem es heißt: »Unabhängig von der Schwere des Wahlfehlers ist Mandatsrelevanz nur gegeben, wenn sich eine Auswirkung des Wahlfehlers auf die Sitzverteilung als eine nach der allgemeinen Lebenserfahrung konkrete und nicht ganz fernliegende Möglichkeit darstellt. Hierbei ist das potentielle Wahlverhalten zwar nicht im Sinne einer exakten Übertragung des Wahlergebnisses, wohl aber im Sinne einer groben Orientierung zu berücksichtigen.«

Mit Verweis auf dieses Urteil folgert Fischer:

Wenn mindestens 200.000 »Auslandsdeutsche« trotz Wahlinteresses ihre Stimme wegen organisatorischer Hindernisse nicht zur Geltung bringen konnten,.

wenn weiterhin dem BSW nach heutigem Stand der Dinge nur 9.000 Stimmen fehlten, um in den Bundestag einzuziehen,

dann würde das BSW besser dastehen, wenn ihm auch nur 5 % der von der Wahl faktisch ausgeschlossenen Auslandsdeutschen ihre Stimme gegeben hätten. Denn 5 % von mehr als 200.000 sind etwa 10.000, mehr also, als dem BSW fehlten, um doch noch in den Bundestag zu kommen. Die vom Bundesverfassungsgericht verlangte Mandats-Relevanz wäre mithin gegeben.

Aus allen diesen Gründen hat Fischer Einspruch gegen das amtlich verkündete Wahlergebnis eingelegt und beantragt, den Bundestag im Wege einer neuen Wahl verfassungskonform zu legitimieren, hilfsweise die im Zuge der Briefwahl abgegebenen Stimmen neu auszuzählen und Missstände zu überprüfen.

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