Eltern klagen gegen Ausmalbücher mit Drag-Queens in Grundschule: Abgewiesen!

vor etwa 5 Stunden

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Bildquelle: NiUS

Es ist ein interessantes Urteil, welches die dritte Kammer des Berliner Verwaltungsgerichts am Mittwoch gefällt hat. Eltern wollten nicht, dass in einem Grundschul-Hort ihrer Kinder die „Progress Pride“-Flagge hängt. Und sie beschwerten sich, dass in der Grundschule Ausmalbilder von Drag-Queens auslagen. Das Gericht wies die Beschwerde in beiden Fällen ab.

Die Eltern eines Mädchens, welches die erste Klasse einer Grundschule in Berlin-Treptow besucht, kämpften vor Gericht vergeblich. Ihr Anliegen: Am Nachmittag lagen im Hort Ausmalbilder von Dragqueens aus, die dem Paar als zu sexualisierend für ihre Tochter erschienen. Außerdem hing eine modifizierte Regenbogenflagge in dem Hortraum. Dagegen ging das Ehepaar gerichtlich vor.

Die sogenannte „Intersex-Inclusive Progress Pride Flag“

Das Berliner Verwaltungsgericht wies die Klagen der Eltern ab. „Das staatliche Neutralitätsgebot verlange nicht, dass im erzieherischen Bereich auf die Darstellung wertender Inhalte verzichtet werde“, heißt es von der zuständigen Kammer in Bezug auf die Regenbogenflagge. „Die Grenze zur unzulässigen politischen Indoktrinierung sei im vorliegenden Kontext nicht überschritten.“

Über dieses Ausmalbuch wurde gestritten: Drag Queen Color Therapy erscheint im „Thunder Fuck“-Verlag. Kosten: <20 Euro

Die Klage in Bezug auf die Ausmalbilder wurde ebenfalls abgewiesen – dort versteht man die Besorgnis der Eltern. Doch die Schule habe bereits die Ausmalbilder entfernt, wodurch eine Wiederholungsgefahr nicht bestehe. Das betroffene Buch „Drag Queen Color Therapy“ richtet sich eigentlich an Erwachsene. Die Schule hat inzwischen zugegeben, dass die Bilder „nicht kindgerecht“ waren, berichtet die Berliner Zeitung.

Die „Progress-Pride“-Flagge darf im Hort einer Grundschule hängen. Das hat das Verwaltungsgericht entschieden.

Kläger sind die Eltern und ihre Tochter, eine Schülerin einer Berliner Grundschule, die auch den Schulhort besucht. In einem der Horträume hängt an der Wand eine selbstgemalte „Progress-Pride“-Flagge in etwa der Größe DIN A3, wobei sich auf der linken Seite der Flagge ein Keil in den Farben rosa, hellblau, weiß, schwarz und braun sowie ein gelbes Dreieck mit lila Kreis befindet. Diese Flagge wird allgemein als „Progress-Pride“-Flagge in der interinklusiven Version bezeichnet. Die Kläger hatten die Schule dazu aufgefordert, die Flagge aus dem Hort zu entfernen, was diese abgelehnt hat. Dagegen richtete sich u.a. die Klage der Eltern, die geltend machten, das staatliche Neutralitätsgebot sei verletzt. Die „Progress-Pride“-Flagge beeinflusse die Kinder in unzulässiger Weise.

Rautgundis Schneidereit wies als Richterin die Klage ab

Die 3. Kammer hat die Klage abgewiesen. Die Flagge dürfe im Hort hängen. Das staatliche Neutralitätsgebot verlange nicht, dass im erzieherischen Bereich auf die Darstellung wertender Inhalte verzichtet werde. Die Grenze zur unzulässigen politischen Indoktrinierung sei im vorliegenden Kontext nicht überschritten. Soweit die streitgegenständliche Flagge das Selbstverständnis bestimmter Gruppen und deren Recht zur freien Identitätsbildung symbolisiere, sei sie mit verfassungsrechtlichen und auch schulgesetzlichen Vorgaben vereinbar. Insbesondere sei die Entscheidung, mit der Flagge ein Schutzsymbol für betroffene Personen im Hort zu setzen, nicht zu beanstanden.

Soweit die Kläger darüber hinaus beanstandet hatten, dass im Hort Ausmalbilder u.a. mit sog. Drag-Queens ausgelegt worden waren, hat die Kammer die Klage ebenfalls abgewiesen. Die Schule habe bereits darauf hingewirkt, dass die Ausmalbilder nicht mehr im Hort ausgelegt würden, und es bestehe keine hinreichende Wiederholungsgefahr. Gegen das Urteil kann der Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg gestellt werden. Urteil der 3. Kammer vom 25. Juni 2025 (VG 3 K 668/24)

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