Ethnischer Volksbegriff und IQ-Unterschiede: Die Gerichtsprozesse von Solingen und Göttingen brechen Tabus der Migrationsdebatte auf

vor etwa 4 Stunden

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Bildquelle: NiUS

In der deutschen Gesellschaft, die sich rühmt, ach-so-offen und ach-so-tolerant zu sein, gibt es Themen, die Minenfeldern gleichen, und Ideen, die man aus Angst vor dem Rassismus-Stempel gar nicht erst diskutiert. Doch manchmal sickert die Wahrheit dennoch durch die Ritzen des Systems und stößt dringend notwendige Debatten an. Nicht durch Polemiker oder Populisten – um mal zwei Vorwürfe aufzugreifen, die NIUS immer wieder gemacht werden –, sondern durch die Organe der Justiz. Zwei aktuelle Fälle illustrieren das eindrucksvoll; dabei geht es um die Intelligenz von Asylbewerbern bestimmter Länder sowie das Reizthema des ethnischen Volksbegriffs.

Zum einen wäre da der Prozess gegen Issa Al Hasan, den syrischen Attentäter von Solingen. Bei dem islamistisch motivierten Anschlag auf dem Stadtfest tötete Al Hasan im vergangenen Sommer drei Menschen, mehrere weitere waren schwer verletzt worden. Die Tat wurde vom Islamischen Staat (IS) als „Rache für Muslime“ gefeiert.

Im laufenden Verfahren am Oberlandesgericht Düsseldorf gab der psychiatrische Gutachter, Professor Johannes Fuß, eine Einschätzung ab, die manch einen überraschen dürfte: Al Hasan sei voll schuldfähig, trotz eines extrem niedrigen Intelligenzquotienten (IQ) von 71. Jener IQ-Wert sei zwar „unterdurchschnittlich“, aber nicht so niedrig, dass es die Schuldfähigkeit mindere. Und dann die entscheidende Erkenntnis: In Syrien, wo Al Hasan aufgewachsen war, befinde sich ein solcher Wert „im unteren Normbereich“.

Auch der Chefredakteur der Online-Redaktion der „Jungen Freiheit“ machte auf die bemerkenswerten Ausführungen des Psychiaters aufmerksam.

Laut des Gutachters stellt ein IQ im 70er-Bereich also den „Normbereich“ in Syrien dar. Seit Jahrzehnten tobt die Debatte um die Verteilung von Intelligenz auf der Welt – und die Unterschiede zwischen den Nationen. Die „World IQ Map“, basierend auf der umstrittenen Arbeit der Psychologen Richard Lynn und Tatu Vanhanen und ihrem Buch „IQ und der Reichtum der Nationen“, zeigt etwa durchschnittliche IQ-Werte pro Land: In Westeuropa und Nordamerika liegt dieser um die 100, in Subsahara-Afrika oft im 70er-Bereich, in arabischen Ländern wie Syrien oder dem Irak zwischen 80 und 90. Kritiker monieren, dass die Datengrundlage oft unzureichend, die Erhebung nicht repräsentativ sei – und äußere Einflüsse ignoriert würden. Auch innerhalb von Einwanderungsnationen ist Intelligenz nicht gleich verteilt: Aschkenasische Juden in den USA sollen Erhebungen zufolge im Schnitt besonders hohe Werte jenseits von 120 IQ-Punkten aufweisen, während Afroamerikaner im Durchschnitt deutlich niedrige Intelligenzquotienten haben.

Lynn und Vanhanen argumentieren, dass diese Unterschiede teils genetisch bedingt seien. Kritiker betonen den Einfluss von Ernährung, Bildung und Armut, der ausgeschwiegen werde. In Ländern mit Krieg und Unterernährung, wie etwa Syrien, soll der IQ durch Umwelteinflüsse um bis zu 15 Punkte sinken. Wie sehr Abstammung und Genetik („Nature“) und wie sehr äußere Einflüsse („Nurture“) auf den IQ einwirken, ist Gegenstand einer jahrzehntelangen wissenschaftlichen Kontroverse. Und unabhängig davon, wo man die Ursache dafür sieht, erscheint es bemerkenswert, dass der Gutachter im Prozess um Al Hasan mit seiner Einschätzung zugibt: Die kognitive Limitiertheit Issa Al Hasans ist in seiner Heimat durchaus üblich.

Die „World IQ Map“ gilt als umstritten, zeigt aber: die IQ-Werte im globalen Süden dürften niedriger sein als in Ländern des Westens.

Jahrelang wurde jeder, der auf solche Unterschiede hinwies, als Rassist abgestempelt. Nun sagt es ein Gerichtsgutachter – und es stellt sich automatisch die Frage: Warum hat die Bundesrepublik eine siebenstellige Zahl von Syrern aufgenommen, wenn viele von ihnen ähnliche IQ-Werte wie die von Al Hasan aufweisen dürften? Was sagt es über unser Land, wenn der Durchschnitts-IQ von Deutschen, der je nach Quelle zwischen 99 und 102 angegeben wird, plus minus 30 Punkte über dem des durchschnittlichen Syrers liegt?

Ähnlich brisant ist die zweite Einschätzung eines Gerichts, diesmal im Zusammenhang mit Muhammad A., einem 31-jährigen Iraker, der am 11. August 2025 in Friedland die 16-jährige Liana K. belästigt und dann vor einen fahrenden Güterzug gestoßen haben soll. Die Tat schockierte die kleine Gemeinde; Liana war mit ihrer Familie aus Mariupol in der Ukraine vor dem Krieg geflohen, um in Deutschland Sicherheit zu finden. Muhammad A. hingegen fiel in Deutschland durch exhibitionistische Handlungen auf, bei denen er seinen Penis entblößte, und hatte bereits eine Abschiebungsanordnung aus dem März 2025 – die nie vollzogen wurde.

Im zugrunde liegenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Göttingen vom 19. Januar 2023, der NIUS vorliegt und der Muhammad A.s Abschiebung nach Litauen stoppte, steht ein Satz, der ebenfalls hellhörig macht: „Der 1994 geborene Kläger ist irakischer Staatsangehöriger, arabischer Volkszugehörigkeit.“ Das Gericht vollzieht also im Zusammenhang mit dem irakischen Asylbewerber eine Unterscheidung zwischen Staatsbürgerschaft und Volkszugehörigkeit.

An diesem Bahnhof soll die 16-Jährige vor einen Güterzug gestoßen worden sein.

Jener Begriff der „Volkszugehörigkeit“ ist auf der ganzen Welt verbreitet, in Deutschland aber gilt er als rotes Tuch. Er impliziert, dass die Nationalität sich nicht nur aus der Staatsbürgerschaft und einem entsprechenden Reisepass ableitet, sondern auch etwas Ethnisch-kulturelles, also: eine Abstammungsbasis habe. Für Araber oder Iraker scheint das unproblematisch: Man unterscheidet zwischen Staatsbürgerschaft und ethnischer Gruppe, weil auf dem irakischen Staatsgebiet verschiedene Ethnien zusammenleben. Das ist an und für sich nicht sonderlich spektakulär.

Aber würde ein deutsches Gericht, um mal ein Gedankenexperiment zu wagen, explizit hervorheben, ein Antragssteller sei „deutscher Staatsbürger, arabischer Volkszugehörigkeit“? Wohl kaum. Wenn überhaupt, würde man nur Migrationshintergrund erwähnen. Im Fall der „Volkszugehörigkeit“ würde schnell der Vorwurf laut, hier werde der Background einer migrantischen Person überbetont – und die Person nicht als vollwertiges Mitglied der deutschen Gesellschaft gesehen. Eine solche Argumentation würde, so hieße es weiter, das „Deutschsein“ infrage stellen und implizieren, dass nicht jeder mit deutschem Pass zum „Volk“ gehört.

Genau das ist auch der Vorwurf, der seit Jahren gegen die AfD erhoben wird: Sie propagiere einen „völkischen Nationalismus“, der ethnische Homogenität fordere und Migranten als „nicht dazugehörig“ abstempelt, nur weil sie nicht ignorieren will, dass  Ethnos und Demos nicht gleich seien.

Der Verfassungsschutz jedenfalls sieht genau wegen der Äußerungen, die nun vor Gerichten im Sinne einer Beweisführung und Personenrecherche zusammengetragen worden sind, Belege für eine gesichert rechtsextreme Position der Partei: Im Bericht des Bundesamtes für Verfassungsschutz heißt es etwa: „Aussagen der AfD und ihrer Vertreter spiegeln oft ein ethno-kulturelles Konzept wider“, wonach die deutsche Identität nach Abstammung und Herkunft definiert sei. Zudem fände eine Abwertung von Migranten und Muslimen statt.

Der Landesvorsitzende der Brandenburger AfD, Hans-Christoph Berndt, wird immer wieder in Verfassungsberichten zitiert – und weigert sich, von einer Volkszugehörigkeit qua Abstammung abzurücken.

Hans-Christoph Berndt, Fraktionschef in Brandenburg, erklärte etwa auf einer Wahlkampfveranstaltung im September 2024: „Das Volk ist eine lebendige Realität. (…) Und wir halten auch am Volk, am ethnischen Volksbegriff und am Volk fest. Das Volk ist eine Wirklichkeit.“ Ebenso forderte Christina Baum, Bundestagsabgeordnete, ein Wahlrecht „nach Abstammung“, da sonst „in Zukunft Özdemirs und Özuguzes die politischen Entscheidungen in Deutschland herbeiführen – aller Voraussicht nach gegen den Willen der ethnischen deutschen Bevölkerung“. Tino Chrupalla, Bundesvorsitzender, unterschied in einem ZDF-Interview im Mai 2025 zwischen „Deutscher von Haus aus Abstammung“ und „Passdeutschen“, was den ethnokulturellen Kern unterstreicht. Andreas Harlaß schrieb einst: „Wir importieren frauenfeindliche, kindersexuellaffine und naturfeindliche Menschheit massenweise, füttern sie auf Kosten unserer Rentner und fühlen uns als gute Menschen.“ Und Roland Schliewe, Lokalpolitiker in Thüringen, behauptete in einer Kreistagssitzung 2024, dass alle Migranten aus Nordafrika einen „IQ zwischen 60 und 80“ hätten, was tatsächlich polizeiliche Ermittlungen auslöste.

All diese Beispiele finden sich in den Verfassungsschutzgutachten wider, sie werden von Kritikern immer wieder gegen sie verwendet. Darf man den Aussagen der AfD-Politiker widersprechen oder sie anders bewerten? Zweifellos. Aber man sollte sich ehrlich machen: Es muss erlaubt sein, sowohl über kognitive Unterschiede zwischen Nationen als auch über Zugehörigkeit auf Grundlage von Abstammung und Einbürgerung in einer Einbürgerungsgesellschaft kritisch zu diskutieren. Dafür sind die Gerichtsakten von Düsseldorf und Göttingen ziemlich gute Belege, die nicht im Verdacht stehen, gesichert rechtsextrem zu sein.

Auch bei NIUS: Exklusiv! So lebte der Terrorist von Solingen: In seinem Zimmer hing eine ISIS-Fahne!

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