
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass die ungarischen Behörden verpflichtet sind, die rechtlich anerkannte Geschlechtsidentität einer Person aus einem anderen EU-Mitgliedsstaat zu akzeptieren. Die Verweigerung der Anerkennung der Geschlechtsidentität würde gegen die Freizügigkeitsrechte von EU-Bürgern verstoßen, so das Gericht weiter. „Die gelebte Identität zählt, nicht das bei der Geburt festgestellte Geschlecht“, so einer der Richter laut der Nachrichtenseite EUNews.
Ein iranischer Asylsuchender, der bei der Geburt als weiblich eingestuft wurde, reichte die Klage ein. Bei der Ankunft in Ungarn 2014 erfolgte die Registrierung entsprechend dem bei der Geburt festgestellten Geschlecht. Später beantragte die Person eine Änderung des Geschlechtseintrags zu männlich, ohne dass eine geschlechtsangleichende Operation durchgeführt worden war. Die ungarischen Behörden verweigerten diese Änderung.
Das Urteil besagt weiter, dass ein Mitgliedstaat nicht geltend machen kann, dass es in seinem nationalen Recht kein Verfahren zur rechtlichen Anerkennung von Transgender-Identitäten gibt, um die Änderung des Geschlechtseintrags zu verweigern. Darüber hinaus verpflichtet die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) Ungarn, alle öffentlichen Datenbankeinträge der betreffenden Person zu aktualisieren. Falsche Angaben, wie etwa Einträge mit dem nicht mehr aktuellen Geschlecht, müssen demnach unverzüglich gelöscht oder korrigiert werden.
Bereits im Oktober entschied der EuGH, dass in anderen Staaten vorgenommene Namens- und Geschlechtsänderungen akzeptiert werden müssten. Die Weigerung, „eine in einem anderen Mitgliedsstaat rechtmäßig erworbene Änderung des Vornamens und der Identität anzuerkennen und in die Geburtsurkunde eines Staatsangehörigen einzutragen, verstößt gegen das EU-Recht“, heißt es in der Urteilsbegründung. Der Gerichtshof argumentiert, dass die Ablehnung einer Änderung des Geschlechtseintrags eine rechtserhebliche Beschneidung der persönlichen Freiheitsrechte darstelle.