Faesers letzter Coup: Mit einer Falle für die CDU in den Gesinnungsstaat

vor 2 Tagen

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Bildquelle: Tichys Einblick

Noch-48-Stunden-Bundesinnenministerin Nancy Faeser (SPD) hat der kommenden CDU/CSU/SPD-Koalition unmittelbar vor deren Amtsantritt sowie den Landesregierungen der 16 deutschen Länder mit dem 1.100 Seiten Geheim-„Gutachten“ des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV) zur AfD zwei Riesenprobleme hingekübelt. „Geheim“ heißt: Die betroffene Partei AfD hat nicht einmal ein Recht auf Gehör. Aber das stört die seit Dezember 2021 monomanisch auf den „Kampf gegen rechts“ fixierte Faeser nicht. Hemdsärmelig ging sie vor – ohne die von ihr zugesagte Prüfung durch die Fachaufsicht ihres Ministeriums. 48 Stunden nach Zustellung des BfV-„Gutachtens“ eilte sie schier in Torschlusspanik (es war ihr vorletzter Arbeitstag als Ministerin) am 2. Mai mit dem „Gutachten“ in die Öffentlichkeit.

Zwei Riesenprobleme hat Faser neu geschaffen. Das eine Problem ist, dass Faeser die Antragsberechtigten unter Zugzwang setzt: Soll die Bundesregierung, soll der Bundestag, soll der Bundesrat mit seiner Mehrheit einen Antrag auf Verbot der AfD stellen? Der Ausgang dieses Verfahrens, das mit einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts enden müsste, ist eigentlich klar: Der Antrag hat keine Chance. Wenn „Karlsruhe“ wirklich „im Namen des Volkes“ urteilen sollte. Faeser-Nachfolger Alexander Dobrinth (CSU) wird an dem Gutachten jedenfalls zu schlucken haben. Schließt er sich dem “Gutachten“ an, landet er in einer Sackgasse. Schließt er sich nicht an, wird es ein Geschrei geben, wie es CDU-Chef Merz nach der Zustimmung der AfD am 30. Januar 2025 im Bundestag zu seinem Antrag zur Begrenzung der Migration geerntet hat. Wenn Dobrinth schlau ist, dann sorgt er aber erst einmal für eine Veröffentlichung des „Gutachtens“ und wartet ab, wie es in sich zusammenfällt.

Mit dem „Gutachten“ verbindet sich über die „Verbots“-Frage hinaus ein anderes, ein Monsterproblem, das Exekutive und Judikative für mehrere Jahr in Atem halten könnte. Es geht nämlich um die Frage: Können AfD-Mitglieder Staatsdiener, also Beamte, Richter, Soldaten, auch öffentlich Tarifbeschäftigte sein? Betroffen wären theoretisch 5,2 Millionen Staatsdiener, die durchleuchtet werden müssten. Darunter vermutlich einige tausend der aktuell 52.000 AfD-Parteimitglieder. Interessant ist ja, dass sich der eine oder andere Landesinnenminister – etwa aus Bayern oder Hessen – darüber jetzt schon den Kopf zerbricht. Die Innenministerkonferenz will sich mit der Frage „AfD-Mitglieder im Staatsdienst?“ jedenfalls demnächst befassen. Will man womöglich AfD-Mitgliedschaften der Staatsdiener erschnüffeln?

Es könnte damit etwas wiederkehren, was die Republik von 1972 bis 1991 intensiv beschäftigt hat: der von der SPD/FDP-Regierung Brandt am 28. Januar 1972 exekutierte „Radikalenerlass/Extremistenbeschluss“. Es war dies ein Beschluss der Bundesregierung und der damals elf Bundesländer zur Überprüfung von Bewerbern für den Öffentlichen Dienst auf deren Verfassungstreue. Man befürchtete eine „Unterwanderung“ durch „Extremisten im öffentlichen Dienst“. Konkret sah das so aus: Per „Regelanfrage“ wurden von den Verfassungsschutzämtern zwischen 1972 und 1991 rund 3,5 Millionen Bewerber bzw. Anwärter für den öffentlichen Dienst einer Sicherheitsüberprüfung unterzogen. In ca. 11.000 Fällen kam es zu Verfahren, ca. 1.250 Bewerber wurden nicht eingestellt, ca. 260 bereits verbeamtete oder angestellte Mitarbeiter wurden entlassen. Von diesen Maßnahmen betroffen waren vor allem Lehrer (rund 80 Prozent) und Hochschullehrer (rund 10 Prozent). Es traf auch Justizangestellte (5 Prozent), Post- und Bahnmitarbeiter (Post, Bahn waren noch staatlich), Verwaltungsangestellte, Offiziere, Sekretärinnen, Sozialpädagogen, Bibliothekare, Ärzte, Pfleger, Krankenschwestern, Bademeister, Laboranten.

Der „Radikalenerlass“ richtete sich ausdrücklich auch gegen Rechtsextremisten, in der Mehrzahl aber waren Mitglieder und Sympathisanten der DKP und sogenannter K-Gruppen (z.B. KBW, KPD), vereinzelt auch Angehörige der SPD und Mitglieder des Sozialistischen Hochschulbundes (SHB) aufgrund „verfassungsfeindlicher Aktivitäten“ aus dem öffentlichen Dienst oder Vorbereitungsdienst entfernt worden.

Der Erlass stieß in der Öffentlichkeit vielfach auf Kritik: Er verletze das Grundrecht nach Artikel 3 GG, wonach niemand wegen seiner politischen Anschauungen diskriminiert werden dürfe, und nach Artikel 12 (Berufswahlfreiheit). Auch aus dem Ausland kam Kritik. In der französischen Sprache bürgerte sich das deutsche Wort „Berufsverbot“ ein.

1979 kündigte die SPD/FDP-Koalition unter Kanzler Helmut Schmidt (SPD) den Erlass einseitig auf. Die elf Landesregierungen gingen eigene Wege. Heute wird in den meisten der 16 deutschen Länder eine sogenannte Bedarfsanfrage beim Verfassungsschutz durchgeführt. Und zwar dann, wenn sich Zweifel daran ergeben, ob der Bewerber jederzeit für die freiheitliche und demokratische Grundordnung eintreten wird.

Beispiel Bayern: Hier gelten Mitgliedschaften in folgenden Organisationen als Mitgliedschaften in extremistischen Organisationen: Linksextremismus (DKP, Rote Hilfe, Die Linke.SDS), Rechtsextremismus (NPD, Die Republikaner, Blood and Honour, AfD, Junge Alternative für Deutschland), Islamistische/islamistisch-terroristische/ausländerextremistische Bestrebungen (Al-Qaida, AKP) und sonstiger Extremismus (Scientology, Reichsbürgerbewegung u. a.).

Ohne das AfD-„Gutachten“ zu Gesicht bekommen zu haben, sind die Kirchen schon vor geraumer Zeit auf die Faeser-Linie eingeschwenkt. Auf Kirchentagen haben AfD-Mitglieder oder AfD-Repräsentanten ohnehin keine Chance, zu Wort zu kommen. Und auch sonst sind die Kirchen bei weitem nicht so inklusiv, wie sie sich gerne geben. Die Präsidentin des Zentralkomitees der deutschen Katholiken (ZdK), Irme Stetter-Karp, will Mitgliedern der rechtspopulistischen AfD den Zugang zu kirchlichen Laien-Ämtern verwehren. „Ein aktives Eintreten für die AfD widerspricht den Grundwerten des Christentums“, hatte sie 2023 gesagt. Eine AfD-Mitgliedschaft sei aus ihrer Sicht mit der Übernahme eines Kirchenamtes unvereinbar. Ähnlich Spitzenvertreter der evangelischen Kirche: Oldenburger Bischofs Thomas Adomeit wollte 2023 Mitglieder der AfD von den anstehenden Wahlen für kirchliche Leitungsgremien ausgrenzen.

Spinnt man diese Äußerungen weiter, könnte es eines Tages sein, dass ein AfD-Mitglied kein Taufpate mehr sein darf, dass womöglich das Kind eines AfD-Mitgliedes keine Taufe, keine Erstkommunion, keine Formung, keine Konfirmation, dass AfD-Mitglieder keine kirchliche Trauung mehr erhalten.

Gute Nacht, Kirchen! Schmort weiter in eurem Saft und befasst euch auf Kirchentagen wie zuletzt in Hannover mit so weltbewegenden Themen wie „Queere Tiere auf der Arche Noah“. Das seid ihr bald zur Minisekte geschrumpft.

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