Geleakter Entwurf: EU plant neuen Anlauf, um „Hasskriminalität“ zum EU-weiten Verbrechen zu machen

vor 3 Monaten

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Das Magazin Euractiv hat vor kurzem einen Entwurf der Liste aller Vorhaben vor, die die EU-Kommission dieses Jahr umsetzen will, publik gemacht. Am Dienstag, den 11. Februar, soll die endgültige Liste von Ursula von der Leyen den Mitgliedern des Europäischen Parlaments vorgestellt werden. Die EU-Kommissionspräsidentin will einen erneuten Vorstoß unternehmen, damit „Hassrede“ als grenzübergreifendes Verbrechen in der Europäischen Union anerkannt wird.

Bereits 2021, während ihrer ersten Amtszeit als Kommissionspräsidentin, legte die Kommission eine entsprechende Gesetzesinitiative vor. Das Parlament hatte der Gesetzesinitiative zugestimmt, jedoch fand sich im Rat der Europäischen Union bis jetzt keine einheitliche Zustimmung dafür. Denn „Hasskriminalität“ kann nur dann als EU-Straftatbestand eingeführt werden, wenn alle Mitgliedstaaten zustimmen. Im November 2023 forderten Mitglieder des EU-Parlaments erneut, dass die Gesetzesinitiative vorangebracht werden soll.

Straftatbestände müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllen, um als „EU-Straftatbestände“ gelten zu können. Diese Voraussetzungen werden in Artikel 83 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union geregelt. Die Straftaten müssen grenzüberschreitend sein, die Taten müssen dem Bereich der „besonders schweren Kriminalität“ zugeordnet werden und es darf keine Alternative zur Erweiterung des EU-Straftatbestandes geben, um das Verbrechen in den Griff zu bekommen. Bisher zählen zu den EU-Straftatbeständen unter anderem Menschenhandel, Terrorismus und Geldwäsche. Grenzüberschreitend sei „Hasskriminalität“ nicht nur durch das Internet, sondern auch weil Medien wie Zeitungen Inhalte weit verbreiten können.

Bisher ist auf Ebene der Europäischen Union Diskriminierung aufgrund von Hautfarbe, Religion oder Geschlecht strafbar. Die Europäische Kommission argumentiert, dass die Einführung eines Straftatbestandes „Hasskriminalität“ notwendig sei, weil Hass nicht nur den einzelnen Betroffenen schade, sondern „auch der Gesellschaft insgesamt“, wie es in der Gesetzesinitiative von 2021 heißt. „Hass untergräbt die Grundfesten unserer Gesellschaft. Er schwächt das gegenseitige Verständnis und die Achtung der Vielfalt, auf denen pluralistische und demokratische Gesellschaften aufbauen“, heißt es weiter.

Wenn „Hasskriminalität“ grundsätzlich als Straftat in der Europäischen Union anerkannt ist, kann die Kommission dann in einem zweiten Schritt gemeinsam mit dem Parlament und dem Rat der Europäischen Union im Rahmen des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens auch konkrete Merkmale der Straftat „Hassrede“ festlegen. Außerdem können die drei Institutionen dann Mindestvorschriften bezüglich der Strafen erlassen, die dann in allen Mitgliedstaaten gelten.

Aktuell gibt es im EU-Recht keine Definition von Hetze und Hasskriminalität. Zur Definition des Begriffs „Hetze“ bezieht sich die Kommission auf eine Empfehlung des Europarats von 1997, in der es heißt, dass Hetze die Aufstachelung zu Hass aufgrund bestimmter schützenswerter Merkmale wie Religion oder Geschlecht ist. Der Begriff „Hasskriminalität“ wird 2015 in einer Empfehlung der EU-Kommission definiert als „das Befürworten und Fördern von oder Aufstacheln zu jeglicher Form von Verunglimpfung, Hass oder Herabwürdigung einer Person oder Personengruppe.“ Auch eine „negative Stereotypisierung“ wird als „Hasskriminalität“ angesehen. Dabei geht es um Merkmale wie eine vermeintliche soziale Geschlechtsidentität, das Alter, die Herkunft, das Geschlecht oder die Religion.

Basierend auf diesen beiden Schriftstücken spricht die Kommission davon, dass „Hasskriminalität“ jede Straftat sei, deren Motiv auf Vorurteilen basiert. Konkret heißt es in der Gesetzesinitiative von 2021: „Die Handlung des Täters wird sowohl bei Hetze als auch bei Hasskriminalität durch eine auf Vorurteilen basierende Motivation ausgelöst.“ Weiter heißt es: „Diese Taten sind auf die Identität ausgerichtet oder sollen Botschaften senden; denn die vermittelten Botschaften – insbesondere, dass die ins Visier genommenen Opfer nicht zu dieser Gesellschaft gehören – sind nicht nur an das Opfer, sondern auch an seine Gemeinschaft oder Gruppe gerichtet.“

Darum sei die Motivation des Täters entscheidend für den Straftatbestand. Außerdem heißt es in dem Text, dass „Hasskriminalität“ und Hetze „die Grundlagen der EU untergraben“. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) entschied 2006, dass es notwendig sein könne, „in demokratischen Gesellschaften alle Formen der Meinungsäußerung zu bestrafen oder sogar zu verhindern, die Hass auf der Grundlage von Intoleranz verbreiten, dazu anstiften, sie fördern oder rechtfertigen“.

Das Recht auf freie Meinungsäußerung schütze nicht vor strafrechtlichen Reaktionen bei Hetze, so der EGMR. Verwiesen wird in der Gesetzesinitiative der Kommission von 2021 auch auf das Konzept einer „Schadensleiter“ oder „Hasspyramide“, nach dem Hass nicht nur zu Diskriminierung oder Beleidigung führt, sondern auch zu „vorurteilsmotivierter Gewalt“ wie Vergewaltigung, Mord oder Völkermord. Als Beispiel wird auf eine Untersuchung verwiesen, laut der hasserfüllte Tweets zu vermehrter Hasskriminalität in einer Stadt führen.

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