
Die einem Staatsstreich gleichkommende Schmierenkomödie um das Geheimgutachten des Bundesamts für Verfassungsschutz und die ehemalige Bundesinnenministerin Nancy Faeser schlägt auch im Ausland hohe Wellen. Dass diese Affäre nicht etwa die AfD, sondern das Bundesamt für Verfassungsschutz und die scheidende Innenministerin als die wahren Feinde des Grundgesetzes bloßgestellt hat, ist in den USA Tagesgespräch und auch in Deutschland aus verfassungsrechtlicher Perspektive schon hinlänglich dokumentiert worden.
Unabhängig voneinander haben zahlreiche Rechtsexperten, von Prof. Dr. Dietrich Murswiek bis Prof. Dr. Rupert Scholz, diesen skandalösen Feldzug der Regierung gegen die parlamentarische Opposition kommentiert.
Nunmehr hat mit Prof. Dr. Hans Hugo Klein auch ein ehemaliger Richter am Bundesverfassungsgericht in der FAZ vom 15. Mai 2025 einen interessanten Beitrag aus staatsrechtlicher und demokratietheoretischer Perspektive zu diesem Vorgang verfasst. Auch sein Urteil ist eindeutig: Sowohl die Form des Umgangs mit dem „Gutachten“ als auch das hinter diesem „Gutachten“ stehende Denken des Verfassungsschutzes und weiter Teile der rot-grünen Parteieliten sind in hohem Maße besorgniserregend und gefährden die Demokratie.
Klein weist zunächst darauf hin, dass der Verfassungsschutz mit der Kombination von öffentlicher Anklage und Geheimhaltung der angeblichen Beweise eine veritable Zersetzungskampagne gegen die parlamentarische Opposition betrieben hat, die einer Demokratie unwürdig ist. Noch verstörender war dann die Begründung der „Verfassungsschützer“ für die Geheimhaltung, die einen vorgeblichen Datenschutz, welcher mit der durch Dritte betriebenen Veröffentlichung des „Gutachtens“ als dreiste Lüge entlarvt wurde, über den Rechtsschutz der in ihren Rechten massiv getroffenen Partei gestellt hat.
Doch bei der Wertung dieses Vorgangs bricht im Verfassungsrechtler Hans Hugo Klein der langjährige CDU-Parteipolitiker durch. Denn er greift nicht etwa die politischen Drahtzieher dieses ungeheuerlichen staatlichen Übergriffs an, sondern versteigt sich zu folgender abstruser Formulierung: „Die AfD wird dadurch in die Lage versetzt, dem Staat vorzuwerfen, er lasse sie über die Gründe, die zu der genannten schwerwiegenden Einordnung führen, im Unklaren.“ Anstatt also offen einzuräumen, dass die größte Oppositionspartei tatsächlich zum Opfer eines übergriffigen Staates geworden ist, verdreht Klein diese Tatsache in das von der politischen Konkurrenz gestreute Narrativ, die AfD könne sich durch das Handeln des Verfassungsschutzes in ihrer „Opferrolle“ bestätigt sehen.
Im Folgenden geht Hans Hugo Klein dann auf die für den Verfassungsschutz im Vordergrund stehenden funktionalen Aspekte des Volksbegriffs ein. Nach seiner Auffassung kommt dabei dem Maastricht-Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Oktober 1993 (2 BvR 2134/92, 2 BvR 2159/92) eine entscheidende Bedeutung zu. Das Bundesverfassungsgericht hat seinerzeit ausgeführt, dass die Entscheidungen der Europäischen Union allein aufgrund der Wahlen zum EU-Parlament keine hinreichende demokratische Legitimation erfahren. Für eine solche demokratische Legitimation komme es vielmehr vorrangig auf die Mitgliedstaaten an, weil nur deren Völker, nicht aber die Bevölkerung Europas, über das dazu notwendige Maß an relativer Homogenität verfügen, also über das, was sie „geistig, sozial und politisch verbindet“.
Mit anderen Worten: Das deutsche Volk, von dem nach dem Grundgesetz alle Staatsgewalt ausgeht, wird vom Bundesverfassungsgericht definiert als „ein relativ homogenes Staatsvolk, das in geistiger, sozialer und politischer Hinsicht verbunden ist“.
Klein zitiert in diesem Zusammenhang den Rechtsphilosophen und Staatsrechtler Prof. Dr. Ernst-Wolfgang Böckenförde, dass „politische Demokratie, um als solche bestehen zu können, notwendig ein gewisses Maß an gemeinsamen Grundauffassungen der Bürger über die Art und Ordnung ihres Zusammenlebens“ voraussetzt. Diese relative Homogenität könne verschiedener Art sein, also zum Beispiel ethnisch-kulturell sein oder auf einem mental verfestigten kulturellen Erbe, auf gemeinsam durchlebter politischer Geschichte, auf gemeinsamer Religion, einem gemeinsamen nationalen Bekenntnis oder einer gemeinsamen Sprache beruhen.
Dann gelangt Hans Hugo Klein zu der alarmierenden Einschätzung, dass in Deutschland die für eine Demokratie schlechthin konstitutive relative Homogenität des Staatsvolks angesichts der in den letzten 30 Jahren von links-grünen Eliten gezielt betriebenen Spaltung der Gesellschaft in unterschiedliche kulturelle Prägungen nicht mehr gesichert erscheint. Klein schließt seinen Beitrag mit einem dramatischen Appell:
„Weil es diese Homogenität ist, die den unerlässlichen gesellschaftlichen Zusammenhalt ermöglicht und verbürgt, verlangt sie ein Höchstmaß an öffentlicher Aufmerksamkeit. Sie mit einem Tabu zu belegen, wie es weithin geschieht, ist gemeinschädlich.“
Eine heftigere staatsrechtliche und demokratietheoretische Ohrfeige für den Verfassungsschutz, die ehemalige Innenministerin und die Exponenten der rot-grünen Parteien- und Medienblase ist schlechterdings nicht vorstellbar.
Obwohl der Autor also detailliert darlegt, dass die AfD in ihrem Bemühen um den Erhalt der für die Demokratie konstitutiven Homogenität des Staatsvolks vollkommen richtig liegt, versteigt er sich im selben Absatz dennoch zu der These, dass „der gegen die AfD gerichtete Vorwurf berechtigt“ sei. Dass er mit der Bejahung dieses „Vorwurfs“ sämtliche gegen die AfD gerichteten Aktionen bis hin zum Parteiverbot pauschal unterstützt, kann ihm als Juristen kaum entgangen sein.
Was ist seine Begründung? Er begründet die nach seinen Darlegungen unerwartete Volte gegen die AfD mit folgendem Satz: „Die AfD stellt mehr oder weniger ausschließlich auf das – zweifellos wichtige – Element einer ethnisch-nationalen Homogenität ab, lässt also andere Homogenität erzeugende Umstände zu Unrecht unberücksichtigt.“
Klein bezeichnet zunächst also die Existenz einer „ethnisch-nationalen Homogenität“ und damit den zentralen Vorwurf des Verfassungsschutzes gegenüber der AfD als „zweifellos wichtig“, schreibt aber im selben Satz, dass „der gegen die AfD gerichtete Vorwurf berechtigt“ sei. Zur Begründung dieses doch sehr offensichtlichen Widerspruchs führt er aus, dass die AfD auf die anderen, ebenfalls Homogenität sichernden Elemente keinen Wert lege, also weder auf ein mental verfestigtes kulturelles Erbe noch auf gemeinsam durchlebte politische Geschichte noch auf ein gemeinsames nationales Bekenntnis noch gar auf eine gemeinsame Sprache.
Kann man sich eine wildere Faktenverdrehung vorstellen? Was Hans Hugo Klein der AfD hier absprechen möchte, ist im Gegenteil nicht nur der offensichtliche Kern ihrer politischen DNA, sondern wird täglich überall im Land von AfD-Rednern in Parlamenten und Veranstaltungen gefordert. CDU-Politiker Klein konstruiert hier faktenfrei eine politische Brandmauer, obwohl seine eigene Einschätzung, dass die anhaltende illegale Migration die Grundlagen der deutschen Demokratie gefährdet, deckungsgleich mit der Einschätzung seitens der AfD ist.
Man muss befürchten, dass diese Form von faktenbefreiter Begründungsakrobatik eines ehemaligen Richters am Bundesverfassungsgericht auch von den heute in Karlsruhe tätigen Richtern beherrscht wird. Denn jeder der derzeitigen Richter am Bundesverfassungsgericht ist von jenem exklusiven Parteienzirkel bestimmt worden, das die Bekämpfung der größten Oppositionspartei zur Staatsräson erkoren hat.
Diese Richter erkennen offensichtlich, dass erstens das gegen die anhaltende illegale Migration in hoher Zahl gerichtete Aufbegehren der größten Oppositionspartei zentral für den Erhalt einer notwendigen Homogenität des deutschen Staatsvolks und damit ebenso zentral für den Erhalt der deutschen Demokratie schlechthin ist und dass zweitens diese Oppositionspartei und ihre Millionen von Wählern wegen eben dieser demokratiebewahrenden politischen Aktivitäten zu Opfern einer gegen sie gerichteten Verschwörung staatlicher Organe geworden sind.
Doch anscheinend haben sogar längst pensionierte Richter des Bundesverfassungsgerichts Angst vor den Aufmärschen der mit Steuer-Milliarden durchfinanzierten tierot-rot-grünen Kolonnen. Dieses offensichtliche Einknicken vor dem Wokismus hat System und gibt Anlass zu Zweifeln an der parteipolitischen Neutralität des Bundesverfassungsgerichts.
Spätestens nach diesem Beitrag von Hans Hugo Klein darf die Diagnose von J.D. Vance und Marco Rubio als gesichert gelten: Deutschland hat die Reihe der liberalen Demokratien definitiv verlassen und ist bereits zum Opfer einer rot-grünen Tyrannei geworden, der sich ein „christdemokratischer“ Kanzler als Feigenblatt unterworfen hat.
Dr. med. Lothar Krimmel, Facharzt für Allgemeinmedizin, war von 1992 bis 2000 Geschäftsführer der Kassenärztlichen Bundesvereinigung