Klickzähler mit sich geführt: Farhad N. zählte womöglich die Zahl seiner Opfer

vor 2 Monaten

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Der 24-jährige afghanische Asylbewerber Farhad N. hat in München bei einem Terroranschlag mindestens 39 Menschen verletzt. Ein zweijähriges Mädchen schwebt nach wie vor in Lebensgefahr. Wie nun die Welt berichtet, soll der Mann einen Klickzähler bei sich getragen haben. Mit diesem Gerät kontrollieren etwa Sicherheitsdienste, wie viele Menschen ein Lokal betreten haben. Was es hier konkret mit dem Gegenstand auf sich hat und ob Farhad N. etwa Menschen, die er mit seinem Wagen erfasste, mittels des Geräts zählte, ist bisher unklar.

Befasst sind mit dem Anschlag von München mehr als 140 Beamte. Die Bundesanwaltschaft hat die Ermittlungen übernommen. Auch darüber hinaus treten nun immer neue Erkenntnisse über den 24 Jahre alten Afghanen zutage. So soll der Mann auch über seine Fluchtgeschichte gelogen haben. Wie der Spiegel berichtet, geht dies aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 9. Oktober 2020 hervor.

N. hatte gegen die ablehnende Entscheidung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) zu seinem Asylantrag Klage eingereicht. Das Verwaltungsgericht bestätigte jedoch in seinem Urteil die Ablehnung durch das BAMF. In der Urteilsbegründung kam das Gericht zu dem Schluss, „dass dieser die Geschichte nur erfunden hat, um ein Bleiberecht zu erhalten“. Das Gericht sah demnach N.s Asylgründe als nicht glaubwürdig an.

Das Gericht stufte Farhad N. als Afghanen mit tadschikischen Wurzeln ein. Seine Darstellung der Fluchtgründe wurde jedoch als wenig überzeugend bewertet. Die Schilderung seines angeblichen Verfolgungsschicksals bezeichnete das Gericht als „detailarm und lebensfremd“. Zudem stellte es „Unstimmigkeiten“ in seinen Aussagen fest. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass eine „ernsthafte Bedrohung“ bei einer Rückkehr nach Afghanistan „unwahrscheinlich“ sei.

Dem Urteil zufolge reichte der Asylbewerber medizinische Bescheinigungen ein, die verschiedene psychische Probleme dokumentierten. Das Verwaltungsgericht stellte jedoch fest, dass diese Atteste aus dem Jahr 2017 stammten. Zudem gab der Antragsteller vor Gericht an, während des laufenden Verfahrens keine psychologische Behandlung in Anspruch genommen zu haben. Folglich sah das Gericht keine Gründe, die einer möglichen Abschiebung nach Afghanistan entgegenstünden, und bestätigte mithin die Ablehnung des Asylantrags.

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