NRW-Lehrerin seit 15 Jahren krankgeschrieben

vor 13 Tagen

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Bildquelle: Tichys Einblick

Das muss man erst einmal in den Kopf kriegen: als Normalbürger, aber auch als einer, der – wie der Autor dieses Textes – über Jahrzehnte Lehrerrepräsentant und Gymnasialdirektor war. Darum geht es: Eine Studienrätin in NRW gilt aufgrund eines ärztlich-psychiatrischen Gutachtens seit über 15 Jahren als dienstunfähig.

Schließlich hat die zuständige Bezirksbehörde, die Bezirksregierung Düsseldorf, am 26. November 2024 (nach 15 Jahren erstmals!) dann doch eine amtsärztliche Untersuchung zur Frage der Dienstunfähigkeit – also de facto gegebenenfalls einer möglichen vorzeitigen Ruhestandsversetzung oder anderweitigen dienstlichen Verwendung – angeordnet. Zuletzt hatte die Lehrerin am 14. September 2020 eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt; diese war vom Zentrum für Neurologie und Psychiatrie A. K. ausgestellt worden (zuletzt von der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie D. G.).

Im Beschluss des OVG NRW heißt es unter anderem:

Das OVG rügt also mehr oder weniger direkt auch die Bezirksregierung Düsseldorf: Das OVG erinnert daran, „dass nach § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG der Dienstherr (als nach rund 6 Monaten Dienstunfähigkeit – TE) verpflichtet ist, Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichtendauernd unfähig (dienstunfähig) sind“. Das OVG wörtlich: Das „jahrelange Untätigbleiben des Antragsgegners (ist) im vorliegenden Fall zwar in der Tat nicht nachvollziehbar“.

Das OVG weiter: „Bestehen Zweifel an der Dienstfähigkeit eines Beamten, kommt der Dienstherr mit der gegenüber dem Beamten ausgesprochenen Weisung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, zum einen seiner Fürsorgepflicht gegenüber seinen Beamten nach. Zum anderen haben der Dienstherr und die Allgemeinheit ein berechtigtes Interesse daran, dass hoheitliche Aufgaben nur von Beamten wahrgenommen werden, die zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten physisch und psychisch dauerhaft in der Lage sind … Weder die Fürsorgepflicht des Dienstherrn noch das öffentliche Interesse an der Gewährleistung der staatlichen Aufgabenerfüllung und damit an der Funktionsfähigkeit des Staates und seiner Einrichtungen verlieren indes dadurch an Bedeutung oder entfallen gar ganz, dass der Dienstherr über längere Zeit wie im Fall der Antragstellerin nichts unternimmt.“

Alles in allem: „Fälle“ wie dieser mögen individuell bedauerlich sein. Niemand wünscht einem Menschen, hier der betreffenden Lehrerin, Erkrankungen dieser Art. Es ist aber eine maßlose Überdehnung des Anspruchs öffentlich Bediensteter auf eine schier endlose und nicht auf den Prüfstand gestellte Fürsorge durch den steuerfinanzierten öffentlichen Dienstherrn, wenn es dafür keine solide Basis geht.

Fälle wie dieser werfen zugleich ein schlechtes Licht auf die „Bürokratie“ in Deutschland, hier in NRW. Denn unabhängig von finanziellem Schaden, der wohl in den sechsstelligen Bereich geht, muss die Staatsverwaltung auch dafür Sorge tragen, dass der Steuerzahler auf ein sorgfältiges und korrektes Arbeiten der Staatsverwaltung vertrauen kann. Dieses Vertrauen ist hier erschüttert.

Übrigens: Das dieser vorliegende „Fall“ realiter Vorbehalte gegen Lehrer und Beamte fördert, steht auf einem anderen Blatt. Die Sache hier wäre freilich nicht anders verlaufen, wenn es sich um eine unbefristet angestellte Lehrerin gehandelt hätte und wenn die Bezirksverwaltung auch hier über mehr als ein Jahrzehnt nicht tätig geworden wäre.

Es wird jedenfalls Zeit, dass sich der NRW-Landtag und die schwarz-grüne NRW-Landesregierung mit solchem Behördenversagen befassen und für die Zukunft ausschließen.

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