Kurz vor Regierungsende: Mit diesem Trick versorgt Lisa Paus linke Organisationen mit Millionen

vor 4 Monaten

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Bildquelle: NiUS

Das Demokratiefördergesetz gilt zwar als gescheitert. Doch nun weitet das Bundesfamilienministerium die Förderperiode für „Demokratie leben!“ von vier auf acht Jahre aus. Damit wird das umgesetzt, was das Demokratiefördergesetz eigentlich bewirken sollte: die Garantie einer „nachhaltigen“ Finanzierung linker Lobbygruppen.

Mit Beginn des Jahres startet das Förderprogramm „Demokratie leben!“, das im Bundesfamilienministerium angesiedelt ist, in seine dritte Förderperiode. Jährlich fließen so rund 182 Millionen Euro in knapp 700 „zivilgesellschaftliche“ Projekte. Das Bundesprogramm ist damit zum Dreh- und Angelpunkt für die dauerhafte Finanzierung zahlreicher linker Lobbygruppen geworden, die Extremismus bekämpfen und „die demokratische Kultur“ stärken sollen.

Die erste Förderperiode lief von 2015 bis 2019, die zweite von 2020 bis 2024. Nun aber gibt es eine Neuerung: Die dritte Förderperiode läuft von 2025 bis 2032, also über acht Jahre. Unbemerkt von der Öffentlichkeit hat es die „Zivilgesellschaft“ somit geschafft, ihre Finanzierung durch den Steuerzahler dauerhaft auszuweiten. Eine Maßnahme, auf die der NGO-Komplex bereits seit Jahren hinarbeitete. Ursprünglich drängte das riesige Netzwerk aus linken Lobbygruppen auf ein Demokratiefördergesetz, das vor allem durch die SPD und die Grünen unterstützt wurde, aber am Widerstand der FDP scheiterte.

Der Bund sollte künftig „auf Grundlage eines ausdrücklichen gesetzlichen Auftrags“ Projekte fördern, um eine „nachhaltige Absicherung“ zu garantieren, hieß es im Gesetzesentwurf. Damit gehe ein „Zuwachs an Planungssicherheit für den Bund und die Zivilgesellschaft einher“. Denn: Die Gestaltung und Förderung der Demokratie sowie die Achtung von Recht und Rechtsstaatlichkeit sei „nicht allein staatliche Aufgabe, sondern ein gemeinsames Anliegen des Staates und einer lebendigen, demokratischen Zivilgesellschaft“.

Mit der Ausweitung der Förderperiode auf acht Jahre sind nun die Finanzmittel für die nächsten Jahre ohnehin „nachhaltig abgesichert“. Umging man also mit dieser Änderung das Scheitern des Demokratiefördergesetzes?

Um Details über die neue Förderperiode ab 2025 abzusprechen, hatte das Familienministerium bereits im November 2023 rund 230 Organisationen zu einer Fachtagung nach Leipzig eingeladen. Hier wurde „über aktuelle Herausforderungen, Weiterentwicklungspotenziale und zukünftige Schwerpunkte für ‚Demokratie leben!‘“ diskutiert. Die Lobbygruppen konnten ihren Einfluss geltend machen.

Zahlreiche Initiativen werden über das Bundesfamilienministerium finanziert.

Auf der Programmkonferenz im März 2024 in Berlin stellte das Familienministerium schließlich die neue Programmstruktur vor. „In Zeiten zunehmender rechtsextremer, rassistischer und antisemitischer Hetze und Gewalt braucht es eine starke und engagierte Zivilgesellschaft“, versicherte Ministerin Paus vor Ort.

Und so änderte ihre Behörde kurzerhand die Förderrichtlinien. „Ab 2025 fördert das BMFSFJ weiterhin zivilgesellschaftliches Engagement auf allen Ebenen des Staates. In der dritten Förderperiode wird für einzelne Programmbereiche eine längerfristige Förderung von bis zu acht Jahren ermöglicht“, heißt es auf der Homepage von „Demokratie leben!“.

Um welche Programmbereiche aber geht es hier? Welche Lobbygruppen profitieren? Das BMFSFJ verweist auf Nachfrage von NIUS auf die geänderten Förderrichtlinien, die am 1. Januar 2025 in Kraft trat. Dort heißt es: „In der Regel wird eine längerfristige Gesamtförderdauer von bis zu acht Jahren ermöglicht.“ Es soll also keine Ausnahme bleiben, sondern zur Regel werden.

Interessant bleibt jedoch die Frage, ob eine künftige Regierung diese Entscheidung rückgängig machen kann. Aus dem Familienministerium heißt es dazu: „Die Länge der Förderperiode des Bundesprogramms ‚Demokratie leben!‘ ist in der Förderrichtlinie des Bundesprogramms niedergelegt. Federführend für Förderrichtlinien ist das Fachressort (Ministerium), das für den Fördertitel zuständig ist. Dieses entscheidet im Rahmen der parlamentarischen Ermächtigung (Zweckbestimmung des Titels) und auf der Grundlage seiner Organisationsgewalt nach Art. 65 GG über die Förderpolitik für den jeweiligen Förderbereich. Grundsätzlich kann eine Förderrichtlinie geändert oder aufgehoben werden, wenn es hierfür sachliche Gründe gibt.“

Schauen Sie hier das NIUS Original: Das gefährliche System hinter „Demokratie leben!“

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