Neues Waffenrecht: die deutsche Farce der Nancy Faeser

vor 8 Monaten

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Bildquelle: Tichys Einblick

Normalerweise ist das Reich der Jurisprudenz und der Bürokratie ein Gebiet, das jeder lebenslustige und vernunftbegabte Mensch großräumig umfährt. Manchmal jedoch führt gerade die Beschäftigung mit den Schildstreichen von deutschen Politikern und Beamten zu einer durchaus erhebenden Erheiterung des Beobachters.

Nancy Faesers neues Waffenrecht ist so ein Fall.

Den jüngsten Nachweis des behördlichen Irrsinns verdanken wir ausgerechnet einem ehemaligen Beamten aus Sachsen. Torsten Küllig heißt der Mann, und er hat im Staatsdienst seinen gesunden Menschenverstand erkennbar nicht eingebüßt. Wir kommen gleich dazu.

Was ist passiert? Die umtriebige – manche sagen auch: durchtriebene – Innenministerin von der SPD hat ja zum 31. Oktober 2024 eine Änderung des Waffengesetzes (WaffG) durch den Bundestag gepeitscht. Vor diesen Änderungen hatten zuvor in seltener Einmütigkeit praktisch alle zu einer Anhörung geladenen Experten eindringlich gewarnt. Das blieb absehbar unberücksichtigt, Faeser blieb stur.

Und jetzt haben wir den Salat.

Nach den islamistischen Messerattacken von Mannheim, München und Solingen wollte Faeser mit dem eiligst zusammengeschusterten Gesetz ja so tun, als würde sie etwas tun. Tatsächlich tat sie damit auch etwas – nur nicht gegen Islamisten, sondern gegen völlig unbescholtene und brave Bürger. Denn um jedem Rassismus-Vorwurf aus dem Weg zu gehen, geht die Polizei den Weg des geringsten Widerstands und macht von ihren erweiterten Kontrollbefugnissen (§ 42c WaffG) nicht etwa bei muslimisch aussehenden Männern Gebrauch, sondern bei Seniorinnen auf dem Weihnachtsmarkt.

Da kommt Torsten Küllig ins Spiel. Der Dresdner hat am Heiligen Abend das Ordnungsamt seiner Heimatstadt – genauer: den „Gemeindlichen Vollzugsdienst“ – angeschrieben und ein paar sehr praktische Fragen zur Umsetzung des neuen Waffengesetzes gestellt.

Das sieht vor, dass in Waffenverbotszonen das Führen von Messern jetzt grundsätzlich verboten ist. Vorher galt das Verbot nur für Messer mit einer feststehenden oder feststellbaren Klinge, die über vier Zentimeter lang war. Dieses Verbot gilt bei öffentlichen Vergnügungen, Volksfesten, Sportveranstaltungen, Messen, Ausstellungen, Märkten und ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen sowie für Theater-, Kino- und Diskothekenbesuche sowie Tanzveranstaltungen auch ohne Erlass: Es muss nicht durch eine sogenannte „öffentliche Allgemeinverfügung“ bekannt gegeben werden (§ 42 Abs. 1 WaffG).

Dass das Gesetz nervtötend schlampig geschrieben ist, hatten schon die oben erwähnten Experten in der oben erwähnten Anhörung beklagt. WIE schlampig, legt Külligs kenntnisreiche Anfrage offen.

„Aus der geänderten Gesetzeslage geht allerdings nicht eindeutig hervor, ob Rettungsmesser gemäß Feststellungsbescheid des BKA (Bundeskriminalamt, Red.) auch gegenwärtig noch unter ein Werkzeug fallen und somit weiterhin mitgeführt werden dürften.“

Die Frage ist durchaus relevant. Denn erst am 1. Oktober 2024 – also ganz kurz vor Inkrafttreten des neuen Waffengesetzes – hatte das BKA diesen Gegenstand geprüft:

Quelle: Bundesanzeiger.de

Quelle: Bundesanzeiger.de

Unbedarfte Durchschnittsmenschen würden das Ding vermutlich spontan als Messer bezeichnen. Nicht so das BKA: Das ist zu dem Ergebnis gekommen, dass es sich hierbei ausdrücklich NICHT um ein Messer oder eine Waffe im Sinne des Waffengesetzes handelt.

Die Sicherheitsbehörde begründet das so, wie es nur Juristen können: mit den Herstellerangaben. Denn der Produzent hat seinen Gegenstand als „Gebrauchsmesser“ für Outdoor-Aktivitäten definiert – also „zum Beispiel Schnitzen, Zubereitung von Lebensmitteln, Angeln, Feuermachen.“ Zudem könne es „im Büro als Brieföffner, zum Öffnen von Kartons oder zur Brotzeit verwendet werden“.

Die Logik des BKA: Wenn der Hersteller etwas als Gebrauchsgegenstand bezeichnet und nicht als Waffe, dann kann es sich ja nicht um eine Waffe handeln.

Wenn aber nun dieses „Gebrauchsmesser“ nach offizieller Bewertung des BKA keine verbotene Waffe im Sinne des Waffengesetzes ist, dann könne ein Rettungsmesser ja wohl erst recht nicht verboten sein, schrieb – durchaus nachvollziehbar – Torsten Küllig an die Stadt Dresden. Das müsse die Stadt dann klarstellen. Denn die Bürger haben ja ein Recht darauf, konkret zu erfahren, was ihnen verboten ist und was nicht.

Es ist nicht die einzige Kalamität, in die die ausführenden Behörden durch Faesers dilettantische Gesetzesänderung gebracht werden.

Die anlasslose Kontrollmöglichkeit ist eine grundrechtseinschränkende Maßnahme (Artikel 2 Abs. 1 GG). Das geht nur in einem extra ausgewiesenen und klar definierten räumlichen Geltungsbereich. Zumindest die Stadt Dresden hat aber keine räumlich dokumentierte Eingrenzung der Messer- bzw. Waffenverbotszonen öffentlich bekanntgegeben. Man darf getrost davon ausgehen, dass das in den allermeisten Städten ebenso versäumt wurde.

Küllig hat nun nicht nur gefragt, sondern der Stadtverwaltung sogar einen Vorschlag gemacht: Die könne künftig die genauen räumlichen und zeitlichen Geltungsbereiche des § 42c WaffG ausweisen. In der Corona-Zeit ging das ja auch: Da wurden die Masken-Tragepflicht-Gebiete ja auch veröffentlicht.

Und es geht munter weiter mit den Widersprüchen.

Für eine Grundrechtseinschränkung ist neben der konkreten räumlichen auch eine genaue zeitliche Eingrenzung (bzw. Definition) erforderlich. Durfte die Dresdner Polizei zum Beispiel auch außerhalb der Öffnungszeiten der Weihnachtsmärkte anlasslose Kontrollen vornehmen? Der Augustusmarkt war über die Weinachtstage geschlossen, hat dann aber wieder ab dem 27. Dezember geöffnet. Wie war die Rechtslage innerhalb der Ruhetage? Wie ist die Rechtslage jetzt für andere Wochenmärkte?

Besonders apart sind die letzten beiden Fragen, mit denen Kullig das neue Waffenrecht vorführt (die Stadt Dresden in Schwierigkeiten bringt):

„Wie verhält es sich mit Personen, die mit ihrem PKW in dem indifferent ausgewiesenen Bereich der Weihnachtsmärkte parken und ein durch den ADAC empfohlenes Notfallmesser im Fahrzeug haben? Ist das ebenfalls nach dem neuen Waffenrecht in den betreffenden öffentlichen Bereichen unzulässig? Müssten diese dann immer vor dem Besuch eines Weihnachtsmarktes aus dem Fahrzeug entfernt werden, weil man nicht weiß, ob der parkende PKW in einem §42-Bereich parkt? Dies wäre besonders relevant für parkende Fahrzeuge in der Tiefgarage unterhalb des Altmarktes.“

„Wie verhält es sich mit Wohnmobilen, die in der Innenstadt (z. B. neben dem Finanzministerium) parken? Wohnmobile haben meist eine Küchenausstattung, die auch mehrere Messer ggf. mit einer Klingenlänge von mehr als 12 cm umfasst.“

Küllig beendet das Schreiben an seine Ex-Kollegen ausnehmend höflich: „Bitte verstehen Sie meine Anfrage als konstruktiven Hinweis, die in erster Linie dazu führen soll, Missverständnisse zu vermeiden. Ich freue mich daher auf eine rechtliche Bewertung meiner Fragen. Ich wünsche einen guten Start ins neue Jahr. Mit freundlichen Grüßen …“

Am 2. Januar kommt die erste Antwort. Dresdens Gemeindlicher Vollzugsdienst bezieht sich auf Külligs E-Mail und lässt wissen, „… dass wir diese zuständigkeitshalber an die Abteilung Sicherheitsangelegenheiten des Ordnungsamtes weitergeleitet haben“.

Und so werden – in Dresden und ganz sicher auch anderswo – vorläufig weiterhin ganz normale Bürger anlasslos kontrolliert, damit sie auf dem Markt auch ganz sicher keine verbotenen Waffen in der Einkaufstasche haben. Die Prognose sei gestattet, dass dadurch kein einziges islamistisches Attentat verhindert wird.

Religiöse Fanatiker mit Mordabsicht kümmern sich für gewöhnlich nicht so wahnsinnig intensiv um Regeln – auch dann nicht, wenn diese geändert werden.

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