Sylt-Vorfall: Ermittlungen EINGESTELLT wegen „Ausländer raus!“ – ANKLAGE wegen Hitler-Gruß!

vor etwa 5 Stunden

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Bildquelle: NiUS

Es war ein Vorfall, der am 18. Mai 2024 bundesweit für Aufsehen sorgte: Im Außenbereich der Pony-Bar in Kampen/Sylt feierten junge Menschen, mehrere von ihnen sangen zum Lied „Toujours L’amour“ die Worte „Ausländer raus! Deutschland den Deutschen! Ausländer raus!“.

Die Staatsanwaltschaft Flensburg ermittelte daraufhin gegen vier Personen, die im Video zu sehen waren. Gegen zwei männliche und eine weibliche Person hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren nun eingestellt, gegen eine dritte männliche Person hingegen öffentliche Klage erhoben.

Das Rufen der Parolen „Ausländer raus! Deutschland den Deutschen!“ erfüllt laut Staatsanwaltschaft Flensburg nicht den Straftatbestand der Volksverhetzung.

„Weder der Inhalt der Parolen noch die Gesamtumstände lassen nach Abschluss der Ermittlungen den zweifelsfreien Rückschluss zu, dass gegen die betroffene Personengruppe nicht nur Vorbehalte und Ablehnung, sondern eine aggressive Missachtung und Feindschaft in der Bevölkerung erzeugt oder gesteigert werden sollten“, heißt es in einer Mitteilung der Staatsanwaltschaft. Dies wäre laut den Ermittlern nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung aber Voraussetzung für den Straftatbestand der Volksverhetzung.

Der „winkende Gruß“ mit ausgestrecktem Arm unter gleichzeitiger Andeutung eines „Hitlerbärtchens“ erfüllt laut Staatsanwaltschaft hingegen den Straftatbestand des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen. Diese hatte ein junger Mann laut Ansicht der Ermittler gezeigt. Sie wirft ihm vor, den rechten Arm gehoben und diesen zeitweise zu einem „winkenden Gruß“ ausgestreckt zu haben. Mit der anderen Hand soll er ein „Hitlerbärtchen“ angedeutet haben.

Insoweit hat die Staatsanwaltschaft beantragt, den Beschuldigten im Strafbefehlswege zu verwarnen, die Verurteilung zu einer Geldstrafe vorzubehalten und ihm als Bewährungsauflage unter anderem eine Geldzahlung von 2.500 Euro an eine gemeinnützige Einrichtung aufzuerlegen.

Weiter heißt es: „Soweit gegen einen weiteren Beschuldigten der Verdacht des Verbreitens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen durch das unkommentierte Hochladen des betreffenden Videos in den sozialen Medien besteht, ist das Ermittlungsverfahren nach § 154 Abs. 1 StPO eingestellt worden, da diesem in einem anderen Verfahren eine Bestrafung droht, demgegenüber die im vorliegenden Verfahren zu erwartende nicht beträchtlich ins Gewicht fallen würde. Nähere Angaben zum Bezugsverfahren werden nicht gemacht.“

Mehr NIUS: Die große Chronik: Wie das Video von Sylt das Land an den Rand des Wahnsinns treibt

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