THW führt intern „Schulungen zum Umgang mit AfD-Abgeordneten“ durch

vor 2 Tagen

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Das Technische Hilfswerk (THW) in Niedersachsen hat Schulungen zum Umgang mit AfD-Abgeordneten angeboten. Das geht aus einer Antwort der Bundesregierung auf eine Anfrage des AfD-Bundestagsabgeordneten Stefan Henze hervor. Über den Vorgang hatte zuvor das Magazin Tichys Einblick berichtet.

Stefan Henze hatte sich am 17. April mit einer schriftlichen Frage an die Bundesregierung gewandt. Er wollte wissen, ob der THW-Landesverband Bremen/Niedersachsen „Schulungen zum Umgang mit AfD-Abgeordneten“ durchführe, zu welchem Zweck diese angeboten würden und ob ähnliche Schulungen auch im Hinblick auf Abgeordnete anderer Fraktionen existierten. Anlass waren Hinweise von Bürgern, die sich nach Angaben von Tichys Einblick an den Abgeordneten gewandt hatten.

In ihrer Antwort bestätigte die Bundesregierung die Durchführung entsprechender Veranstaltungen. Wörtlich heißt es: „Im Ehrenamt der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk (THW) bestehen Fragen zum Umgang mit Abgeordneten, wenn diese einer Partei zuzuordnen sind, die als Verdachtsfall einer verfassungsfeindlichen Bestrebung eingestuft und durch den Verfassungsschutz (Niedersachsen) beobachtet wird.“

Und weiter: „Aktuell hat der THW-Landesverband Bremen, Niedersachsen deshalb entschieden, zwei Informations- und Diskussionsrunden für THW-Ortsbeauftragte mit entsprechender Fragestellung anzubieten.“

Ob Schulungen auch für den Umgang mit Abgeordneten anderer Parteien angeboten werden, geht aus der Antwort nicht hervor. Der AfD-Landesverband Niedersachsen wird seit Mai 2022 vom niedersächsischen Verfassungsschutz als rechtsextremistisches Verdachtsobjekt eingestuft. Diese Einstufung wurde im Mai 2024 um weitere zwei Jahre verlängert.

Das sogenannte Neutralitätsgebot im Grundgesetz verpflichtet staatliche Institutionen wie das THW eigentlich dazu, sich gegenüber politischen Parteien neutral zu verhalten. Demnach dürfen Behörden grundsätzlich keine Parteien bevorzugen oder benachteiligen. Einschränkungen gelten nur dann, wenn eine Partei vom Bundesverfassungsgericht als verfassungswidrig eingestuft wurde. Bei sogenannten Verdachtsfällen, bei denen lediglich eine Beobachtung durch den Verfassungsschutz erfolgt, bleibt das Neutralitätsgebot vollumfänglich bestehen.

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