Urteil: Maskenpflicht für Grundschüler war rechtswidrig

vor etwa 1 Monat

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Im November 2020 galt an Grundschulen in Schleswig-Holstein eine Maskenpflicht. Wie nun aus einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts (OVG) in Schleswig hervorgeht, war dies rechtswidrig. Die Landesregierung hatte der damaligen Bildungsministerin die Befugnis zum Erlass der Verordnung lediglich befristet auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes übertragen. Entsprechend sei die Maßnahme aus formalen Gründen unwirksam gewesen.

„Inhaltlichen Argumentationen“ des nicht näher genannten Antragstellers sei man jedoch ausdrücklich nicht gefolgt. Die Maskenpflicht sei „erforderlich“ gewesen. Die Landesregierung hätte „das Leben und die körperliche Unversehrtheit“ schützen müssen. Entsprechend seien die Maßnahmen in inhaltlicher Hinsicht mit dem Recht vereinbar gewesen.

Auch weniger einschneidende Maßnahmen seien zur Erreichung des von der Landesregierung angestrebten Zwecks nicht ersichtlich gewesen. Ein vollständiger Verzicht auf den Präsenzunterricht wäre für die Schülerinnen und Schüler weitaus gravierender gewesen, hieß es in der Mitteilung des OVG. Wegen der fundamentalen Bedeutung der Entscheidung ist eine Revision beim Bundesverwaltungsgericht möglich.

Im Rahmen der Corona-Politik verhängte die Politik auch gegen Kinder drastische Maßnahmen. Insbesondere der Schulalltag war geprägt von der Pandemiepolitik. Die vor dem Oberverwaltungsgericht in Schleswig verhandelte Verordnung sah vor, dass Schüler bei einer Inzidenz von mehr als 50 verpflichtet sind, eine Maske zu tragen.

Gegen Ende des ersten Coronajahres 2020 wurden Lockdown-Maßnahmen eingeführt, die unter anderem die Gastronomie betrafen. Auch wurden behördliche Kontaktbeschränkungen im privaten Bereich eingeführt. Im Gegensatz zum Frühjahr 2020 blieben die Schulen für den Präsenzunterricht geöffnet, unterlagen jedoch teilweise strengen Schutzmaßnahmen.

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