
Kriegt die Polizei bald etwa den Auto-Zweitschlüssel bei Tatverdächtigen?
Am Donnerstag tagte die Justizministerkonferenz in Berlin. Ein dort eingebrachter Vorschlag der CDU-Justizministerin Marion Gentges aus Baden-Württemberg sorgt für großes Aufsehen.
Denn: Autohersteller sollen demnach zur Herausgabe von Zweitschlüsseln oder Zweitcodes von Verdächtigen an die Ermittler verpflichtet werden. Ziel ist, es der Polizei zu erleichtern, mutmaßliche Schwerkriminelle in ihren Fahrzeugen zu verwanzen und abzuhören.
Gentges argumentierte, dass es für den Staat angeblich immer schwieriger werden würde, Autos zu verwanzen. Der Diebstahlschutz an Türen und Fenstern werde technisch immer besser.
Für technische Überwachungsmaßnahmen haben Polizeibehörden bei gewissen Straftaten eine rechtliche Befugnis, Gespräche in Autos abzuhören sowie Bewegungsdaten abzufangen. Die Hersteller seien bisher nicht sehr kooperativ – doch eine rechtliche Grundlage für eine Kooperation existiert bisher auch nicht!
Marion Gentges (CDU), baden-württembergische Ministerin der Justiz
In dem Beschlussvorschlag aus dem schwarz-grün geführten Baden-Württemberg hieß es:
„Die aktuellen Standards der Hersteller bei der technischen Diebstahlprävention stellen für das zwingend erforderliche Öffnen der Fahrzeuge durch die Ermittlungsbehörden vermehrt eine unüberwindbare Hürde dar. Dabei ist etwa ein Drittel aller Fahrzeuge, Tendenz steigend, mit Alarm- oder Warnfunktionen ausgestattet. Die Mitwirkung der Hersteller bei der Überwindung von Diebstahlalarmanlagen oder anderweitiger Warnfunktionen durch Herausgabe der Schließcodes bzw. von Zweitschlüsseln ist daher unabdingbar.“
Am Donnerstag wurde schließlich auf der Justizministerkonferenz über die Vorlage gesprochen. Diese schaffte es in das endgültige Beschluss-Papier unter dem TOP-Punkt „Gesetzliche Verpflichtung Dritter zur Mitwirkung bei der Fahrzeugöffnung“. Die Justiz-Chefs der Länder bitten den Bund, diesen Beschluss somit umzusetzen.
„Die Justizministerinnen und Justizminister bitten den Bundesminister der Justiz, sich der Thematik einer gesetzlichen Verpflichtung Dritter zur Mitwirkung bei der verdeckten Fahrzeugöffnung bei Maßnahmen nach §§ 100c, 100f und 100h StPO anzunehmen“, so das Endpapier.
Laut dem Beschluss geht es also um einen ermöglichten Lauschangriff nach Paragraf 100c, 100f und 100h der Strafprozessordnung (StPO). Heißt: Der Staatsanwalt muss ein Antrag beim Richter stellen, der wiederum den Abhörangriff anordnet.
Allerdings: Auch wenn die Anwendung derzeit auf schwere Straftaten bezogen wird, könnte der Straftatkatalog mit der Zeit erweitert werden – und somit auch weniger schwere Straftaten irgendwann betroffen sein.