
Das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) bewertet die AfD als „gesichert rechtsextremistisch“, mit anderen Worten „gesichert verfassungsfeindlich“. Das wäre nur dann richtig, wenn das BfV beweisen könnte, dass die AfD darauf abzielt, die freiheitliche demokratische Grundordnung – also die Demokratie, den Rechtsstaat oder die Menschenwürdegarantie – zu beseitigen oder dauerhaft zu beschädigen. Diesen Beweis kann es offenbar nicht erbringen.
Die kurze Pressemitteilung vom 2. Mai, mit der das BfV die Hochstufung der AfD vom Verdachtsfall zum Fall „gesicherter“ Verfassungsfeindlichkeit in die Welt posaunt hat, enthält Behauptungen und Bewertungen, aber nichts, was einem Beweis auch nur entfernt ähnlich sieht. Und das Gutachten des BfV, das die angeblichen Beweismittel zusammengetragen hat, wird geheimgehalten – abgesehen davon, dass es ganz oder auszugsweise an Journalisten geleakt worden ist, die die Öffentlichkeitsarbeit des BfV wohlwollend begleiten.
Die Pressemitteilung ist aber insofern aufschlussreich, als sie erkennen lässt, wo der Verfassungsschutz den Schwerpunkt dessen sieht, was er der AfD als angeblich verfassungsfeindlich vorwirft. Gleichzeitig wird klar, dass es in diesem Zusammenhang keine neuen Erkenntnisse gibt – sonst hätte das BfV sie sicherlich als Trophäen präsentiert. Stattdessen scheint das geheimen Gutachten wohl nur zusätzliche Zitate von AfD-Politikern zu sammeln, die ebenso wenig wie die bisher schon bekannten ausreichen, eine verfassungsfeindliche Zielsetzung der AfD zu belegen.
Die AfD-Fraktion im Bundestag
Ganz im Zentrum der Pressemitteilung steht der ethnisch-kulturelle Volksbegriff beziehungsweise – wie es jetzt heißt – das „ethnisch-abstammungsmäßige Volksverständnis“. Der Verfassungsschutz hat schon seit längerem behauptet, der ethnisch-kulturelle Volksbegriffs sei mit dem Grundgesetz unvereinbar und seine Verwendung sei verfassungsfeindlich, weil dadurch deutsche Staatsangehörige mit Migrationshintergrund aus dem deutschen Staatsvolk ausgegrenzt würden und ihnen ein rechtlich abgewerteter, diskriminierender Status zugewiesen würde. Auf diese Behauptung hatte der Verfassungsschutz schon die Beobachtung der AfD als Verdachtsfall und die Einstufung einzelner Landesverbände als „erwiesen rechtsextremistisch“ gestützt. In einer Pressemitteilung vom 26.4.2023 verstieg sich das BfV sogar zu der Behauptung: „Die propagierte Vorstellung, dass es ein deutsches Volk jenseits des im Grundgesetz als der Gesamtheit der deutschen Staatsangehörigen definierten Staatsvolkes gebe“, sei verfassungsfeindlich. Denn sie impliziere „eine Herabsetzung von eingebürgerten Staatsangehörigen zu Deutschen zweiter Klasse“. Schon die öffentliche Äußerung der Vorstellung, es gebe ein nicht durch die Staatsangehörigkeit, sondern durch Kriterien wie Sprache, Geschichte und Abstammung definiertes Volk, wurde damit für verfassungsfeindlich erklärt.
Die Existenz von Völkern im ethnisch-kulturellen Sinne zu leugnen, mag zwar bizarr anmuten, fällt aber unter die Meinungsfreiheit, wenn ein Politiker wie Robert Habeck dies tut. Eine andere Sache ist es jedoch, wenn der Verfassungsschutz die Verwendung des ethnisch-kulturellen Volksbegriffs mit der Stigmatisierung, dies sei rechtsextremistisch, sanktioniert. Damit macht er sich zur Sprachpolizei und nimmt massiv auf die öffentliche Meinungsbildung Einfluss. Mit dieser Begriffstabuisierung bekämpft er eine Politik, die mittels Begrenzung der Einwanderung die durch Sprache und Kultur charakterisierte Identität Deutschlands bewahren will. Kritik an einer den Multikulturalismus verstärkenden Migrationspolitik wird in das Abseits der Verfassungsfeindlichkeit geschoben.
Auf das Grundgesetz kann der Verfassungsschutz sich für seine Argumentation nicht berufen. Auch das Grundgesetz geht davon aus, dass es nicht nur ein Staatsvolk, sondern auch ein Volk im ethnisch-kulturellen Sinne gibt. In Artikel 116 Absatz 1 unterscheidet es Staatsangehörige und Volkszugehörige, wobei mit „Volkszugehörigen“ Deutsche im ethnisch-kulturellen Sinne gemeint sind. Diese Vorschrift lautet:
„Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist […], wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit […] in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat.“
„Die Existenz von Völkern im ethnisch-kulturellen Sinne zu leugnen, mag zwar bizarr anmuten, fällt aber unter die Meinungsfreiheit, wenn ein Politiker wie Robert Habeck dies tut.“
Damit macht die Verfassung genau die Unterscheidung zwischen Staatsvolk und Volk im ethnisch-kulturellen Sinne, die das BfV für rechtsextremistisch erklärt.
Und das Grundgesetz bringt in Artikel 116 sogar zum Ausdruck, dass der deutsche Nationalstaat typischerweise – wenn auch keineswegs ausschließlich – aus deutschen „Volkszugehörigen“ besteht. Nur so ist verständlich, dass diese, wenn sie in einem anderen Land gelebt haben und zum Beispiel als Russlanddeutsche nach Deutschland kommen, hinsichtlich der Zugehörigkeit zum Staatsvolk im Vergleich zu anderen Flüchtlingen oder Vertriebenen privilegiert sind.
Das Bundesvertriebenengesetz definiert den Begriff der Volkszugehörigkeit in § 6 Absatz 1 wie folgt:
„Deutscher Volkszugehöriger im Sinne dieses Gesetzes ist, wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt wird.“
Auch die sächsische Verfassung unterscheidet in Artikel 5 Absatz 1 ganz selbstverständlich zwischen Staatsvolk und Volk im ethnisch-kulturellen Sinne: „Dem Volk des Freistaates Sachsen gehören Bürger deutscher, sorbischer und anderer Volkszugehörigkeit an.“
Aber wenn AfD-Politiker diese Unterscheidung machen, soll das verfassungsfeindlich sein? Das ist absurd!
Die ethnisch-kulturelle Gruppenzugehörigkeit ist nicht nur ein soziologisches Faktum. Sie wird von der Rechtsordnung auch als wertvoll anerkannt, vor allem im nationalen und internationalen Minderheitenschutzrecht. Die Dänen in Südschleswig, die in Schleswig-Holstein den Status einer nationalen Minderheit haben, fühlen sich als Dänen, obwohl sie deutsche Staatsangehörige sind. Ebenso haben die Sorben oder die Friesen eine eigene ethnisch-kulturelle Identität, die auch verfassungsrechtlich geschützt wird. So heißt es in der Verfassung des Freistaates Sachsen (Artikel 5 Absatz 2):
„Das Land gewährleistet und schützt das Recht nationaler und ethnischer Minderheiten deutscher Staatsangehörigkeit auf Bewahrung ihrer Identität sowie auf Pflege ihrer Sprache, Religion, Kultur und Überlieferung.“
Dass der Schutz der Identität ethnisch-kultureller Minderheiten verfassungsrechtlich garantiert wird, nicht jedoch der Schutz der ethnisch-kulturellen Identität des Mehrheitsvolkes, liegt schlicht daran, dass die Mehrheit nicht in gleicher Weise schutzbedürftig ist wie strukturelle Minderheiten.
Aber die Wahrung der ethnisch-kulturellen Identität der Mehrheit ist ein ebenso berechtigtes Ziel wie die Wahrung der Identität der Minderheiten. Es ist mit dem Grundgesetz vereinbar, sich für die Erhaltung des – ethnisch-kulturell verstandenen – deutschen Volkes einzusetzen und seine ethnisch-kulturelle Identität gegen ihre Auflösung durch Einwanderung aus anderen Kulturen zu schützen.
Das wird – wenn es um andere Völker geht – auch von Bundesregierung und Bundestag anerkannt. So hat der Bundestag in einer Resolution die Massenansiedlung von Chinesen in Tibet als Zerstörung der tibetischen Identität und Kultur kritisiert.
Verfassungsschutzrelevant wäre diese Zielsetzung nur dann, wenn das Ziel mit verfassungsfeindlichen Mitteln – etwa durch Ausbürgerung und Ausweisung von Staatsangehörigen mit Migrationshintergrund – verfolgt würde. Verfassungsfeindlich wäre es auch, das Volk im ethnischen Sinne mit dem Staatsvolk gleichzusetzen oder auf andere Weise ethnisch nichtdeutsche Staatsangehörige zu diskriminieren. Der Verfassungsschutz leitet aber bereits eine der Menschenwürde zuwiderlaufende Diskriminierungsabsicht daraus ab, dass jemand die Ansicht vertritt, es gebe ein deutsches Volk im ethnisch-kulturellen Sinne. Damit tabuisiert der Verfassungsschutz das Sprechen über soziologisch-ethnologisch beschriebene Völker und Volkszugehörigkeiten. Als hoheitliche Einwirkung auf den demokratischen Willensbildungsprozess ist dies verfassungswidrig.
Eine Gleichsetzung von Staatsvolk und ethnisch-kulturell verstandenem Volk wäre verfassungsfeindlich.
Es gibt nicht „den“ einzig richtigen Volksbegriff, nicht die einzig zutreffende Möglichkeit, „Volk“ zu definieren. Vielmehr gibt es verschiedene Volksbegriffe, die alle ihre eigenständige Berechtigung haben. In unserem Zusammenhang relevant sind der Begriff des Staatsvolks und der Begriff des Volks im ethnisch-kulturellen Sinne.
Das Staatsvolk wird definiert als die Summe aller Staatsangehörigen. Die ethnische Zugehörigkeit spielt dafür grundsätzlich keine Rolle. Auch eingebürgerte Syrer sind Deutsche im Sinne der Staatsangehörigkeit und somit im Sinne der Zugehörigkeit zum deutschen Staatsvolk. Die Zugehörigkeit zum ethnisch-kulturell verstandenen Volk bestimmt sich nach Kriterien wie Sprache, Abstammung, Kultur, Geschichte. Die individuelle Zugehörigkeit hat immer auch eine subjektive Komponente, auf die es sogar entscheidend ankommt, wenn das Recht – etwa beim Minderheitenschutz – Rechtsfolgen an diese Zugehörigkeit knüpft. Wer sich als türkischstämmiger deutscher Staatsangehöriger immer noch als Türke fühlt und Deutsche abschätzig als „Kartoffeln“ bezeichnet, kann nicht für das ethnisch-kulturell deutsche Volk vereinnahmt werden, obwohl er staatsangehörigkeitsrechtlich Deutscher ist und als solcher natürlich alle Rechte hat, die Deutschen im Sinne des Grundgesetzes zustehen.
Wenn davon die Rede ist, ob jemand Deutscher ist, muss also darauf geachtet werden, was damit gemeint ist. Geht es um die Zugehörigkeit zum Staatsvolk oder zum ethnisch-kulturellen Volk? Man kann das Erste bejahen, auch wenn das Zweite zu verneinen ist, und auch das Umgekehrte kann der Fall sein. Es gibt zum Beispiel ethnisch-kulturell Deutsche mit polnischer, ungarischer oder chilenischer, aber ohne deutsche Staatsangehörigkeit.
Beim Sprechen über ein Volk oder über die Zugehörigkeit einer Person zu einem Volk ist es also wichtig, sich klarzumachen, welcher Volksbegriff gerade verwendet wird. Geschieht das nicht, kann es zu schwerwiegenden Missverständnissen kommen.
Der Verfassungsschutz scheint nun Äußerungen von AfD-Politikern gezielt misszuverstehen, um ihnen Verfassungsfeindlichkeit vorwerfen zu können. Wenn ein AfD-Politiker beispielsweise von einem in der Presse als deutsch bezeichneten Straftäter arabischer Herkunft sagt, er sei ein „Passdeutscher“, bewertet der Verfassungsschutz dies als Beleg für die Verwendung eines verfassungsfeindlichen Volksverständnisses und für den Willen, Staatsangehörige mit Migrationshintergrund zu diskriminieren. Das ist falsch, und auch wenn er Tausende solcher Belege sammelt, wird es nicht richtig. Wer feststellt, dass jemand nicht im ethnisch-kulturellen Sinne deutsch sei, bekundet damit nicht, dass er ihn aus dem deutschen Staatsvolk ausschließen oder zum Bürger zweiter Klasse machen will.
Aber genau dies behauptet der Verfassungsschutz in ständiger Wiederholung. Die Wiederholung einer falschen These macht sie nicht richtig. Aber die ständige Wiederholung einer falschen Aussage, obwohl man wiederholt auf den Fehler aufmerksam gemacht worden ist, deutet darauf hin, dass die falsche These bewusst eingesetzt wird, um ein anders nicht erreichbares Ziel zu erreichen – in diesem Fall das Ziel, die AfD als „rechtsextremistisch“ abzustempeln.
Das Oberverwaltungsgericht Münster hat in seinem Urteil zur Beobachtung der AfD als Verdachtsfall vom 13.5.2024 der Argumentation des Verfassungsschutzes insofern den Boden entzogen als es klarstellte, dass die deskriptive (beschreibende) Verwendung des ethnisch-kulturellen Volksbegriff verfassungsschutzrechtlich belanglos sei. Verfassungsfeindlich sei allerdings die Verknüpfung dieses Begriffs mit einer politischen Zielsetzung, die die rechtliche Gleichheit aller Staatsangehörigen infrage stellt. Damit meint das Gericht offenbar das, was ich oben bereits gesagt habe und was auch der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entspricht: Wer das Staatsvolk mit dem Volk im ethnischen Sinne gleichsetzt oder Staatsangehörige anhand ethnischer Kriterien aus dem Staatsvolk ausgrenzen beziehungsweise Staatsangehörige mit Migrationshintergrund im Vergleich zu ethnisch Deutschen benachteiligen will, verfolgt ein verfassungsfeindliches Ziel.
Aber tut das die AfD? Die AfD hat sich in einer programmatischen Erklärung ausdrücklich dazu bekannt, dass alle Staatsangehörigen die gleichen Rechte haben, unabhängig von ihrer ethnischen Zugehörigkeit. Mir ist keine Aussage eines führenden AfD-Politikers bekannt, die darauf abzielt, deutschen Staatsangehörigen nach ethnischen Kriterien ihre Rechte zu beschneiden oder sie gar auszubürgern.
Für die Behauptung des BfV, das Volksverständnis der AfD ziele darauf ab, deutschen Staatsangehörigen mit Migrationshintergrund einen rechtlich abgewerteten Status zuzuweisen, gibt es bisher keinen Beweis. Und es ist nicht zu vermuten, dass ein solcher im Geheimgutachten verborgen ist. Statt seine Behauptung mit Aussagen zu belegen, die eine solche Zielsetzung zum Ausdruck bringen, arbeitet das BfV mit Unterstellungen. Es unterstellt zum Beispiel, wer sich kritisch gegen die Einwanderung aus muslimischen Ländern äußere, die mit einer erhöhten Kriminalität in manchen Deliktsbereichen einhergehe, wolle muslimische Einwanderer diskriminieren. Das führt dann zur allgemeinen Unterstellung, dass die Unterscheidung von ethnisch-kulturell Deutschen und Menschen mit anderen ethnisch-kulturellen Identitäten immer mit dem Ziel verbunden sei, letztere rechtlich zu diskriminieren.
Aber Unterstellungen können im Rechtsstaat keinen Beweis ersetzen. Ein Verfassungsschutz, der mit Unterstellungen arbeitet, um eine politische Partei zu diskreditieren, schützt nicht die Demokratie, sondern schädigt sie.
Wir kennen das Geheimgutachten noch nicht. Aber es wäre eine große Überraschung, wenn es den Eindruck widerlegen könnte, der sich aus der Pressemitteilung des BfV vom 2. Mai und den bisherigen Verlautbarungen des BfV ergibt: Der Verfassungsschutz missbraucht seine Macht zur Diskreditierung der größten Oppositionspartei, zur Stabilisierung der „Brandmauer“ und damit zur Stabilisierung der links-grünen Vorherrschaft gegen eine Wählermehrheit, die für Mitte-rechts-Parteien abstimmt.
Die Behauptung des BfV, das Volksverständnis der AfD sei verfassungsfeindlich, ist – wie gezeigt – falsch. Die Behauptung, mit diesem Volksverständnis ziele die AfD auf eine Diskriminierung deutscher Staatsangehöriger mit Migrationshintergrund ab, ist eine nicht bewiesene Unterstellung. Diese Behauptung war – wie die Pressemitteilung vom 2. Mai zeigt – als tragende Säule des Argumentationsgebäudes gedacht, mit dem das BfV seine Einstufung der AfD als angeblich „gesichert rechtsextremistisch“ begründet. Diese Säule trägt nicht. Daher fällt das Gebäude in sich zusammen.
Wir wissen nicht, was das BfV in seinem Gutachten der AfD außer der Verwendung eines angeblich diskriminierenden Volksbegriffs sonst noch vorwirft. Aber was immer insoweit noch in dem Geheimgutachten stehen mag – es wird nicht ausreichen, um eine rechtsextremistische, verfassungsfeindliche Zielsetzung der AfD als „gesichert“ erscheinen zu lassen.
Schlussbemerkung zu der Formulierung „gesichert rechtsextremistisch“: „Gesichert“ heißt nicht „nachweislich“ beziehungsweise „bewiesen“. Es heißt nur, dass das BfV – als dem Bundesinnenministerium unterstellte, weisungsgebundene Behörde – seine eigene subjektive Überzeugung zum Ausdruck bringt, die behauptete verfassungsfeindliche Zielsetzung der Partei stehe für das Bundesamt fest. Ob das stimmt, müssen die Gerichte entscheiden. Und die Bürger können sich inzwischen auch ein eigenes Urteil bilden.
Prof. Dr. Dietrich Murswiek ist emeritierter Staatsrechtsprofessor an der Universität Freiburg und Autor des Buches „Verfassungsschutz und Demokratie“ (2020).