
Hat der neue Innenminister Alexander Dobrindt (CSU) die Zurückweisung von Asylbewerbern angewiesen, die aus sicheren EU-Staaten nach Deutschland wollen? Nein, sagt zumindest die SPD.
Dobrindt habe öffentlich und in seinem Beschluss betont, „dass es sich hier um die Rücknahme einer Weisung handelt und um die Möglichkeit zurückweisen zu können“, erklärte Sonja Eichwede, stellvertretende Vorsitzende der SPD-Fraktion, am Donnerstag im Deutschlandfunk. Damit weite der Innenminister lediglich „den Ermessensspielraum aus, den die Bundespolizisten an den Landgrenzen haben sollen“. Eichwede betonte: „Er hat keine unmittelbare Weisung erteilt, dass sie zurückweisen sollen.“ Ihre Partei halte Zurückweisungen bei Asylgesuchen für europarechtswidrig. Wenn so etwas erfolge, könne dies nur – wie im Koalitionsvertrag vereinbart – in Absprache mit den europäischen Partnern erfolgen. Und diese Absprache gebe es noch nicht.
Damit nahm die 37-Jährige Bezug auf den schriftlichen Beschluss von Alexander Dobrindt, den der CSU-Politiker am Mittwoch an den Bundespolizeipräsidenten Dieter Romann verschickt hatte. Wörtlich schrieb Dobrindt: „Hiermit nehme ich die mündliche Weisung vom 13. September 2015 gegenüber dem Präsidenten des Bundespolizeipräsidiums zurück. Die Anwendung der Regelung des §18, Abs. 2 Nr. 1 AsylG führt dazu, dass Schutzsuchenden bei der Einreise aus einem sicheren Mitgliedsstaat die Einreise verweigert werden kann.“
An zentraler Stelle weichte Dobrindt also mit dem Wort „kann“ seinen Beschluss auf. Tatsächlich wird im Asylgesetz keine Möglichkeit in den Raum gestellt, sondern die Abweisung von Personen aus EU-Nachbarstaaten sogar zwingend gefordert. Wörtlich heißt es im Gesetz: „Dem Ausländer ist die Einreise zu verweigern, wenn er aus einem sicheren Drittstaat (§ 26a) einreist.“
Dobrindt schrieb in seinem Beschluss weiter: „Erkennbar vulnerable Personen können weiterhin an die zuständigen Stellen oder Erstaufnahmeeinrichtungen weitergeleitet werden; sofern die Möglichkeit besteht, unter Wahrung der Fiktion der Nichteinreise.“ Somit werden mindestens sogenannte „unbegleitete minderjährige Flüchtlinge“ oder Personen, die sich als solche ausgeben, weiterhin nicht abgewiesen. Auch schwangere Frauen fallen unter diese Regelung.
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