Farhad N. erzählte „detailarme“ und „lebensfremde“ Fluchtgeschichte – Das stellte ein Gericht bereits 2020 fest

vor 2 Monaten

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Im Oktober 2020 stellte das Verwaltungsgericht München in einem Urteil fest, dass die Darstellung des Attentäters von München, Farhad N., zu seinem Fluchtweg und der angeblichen Verfolgung in Afghanistan „detailarm“ und „lebensfremd“ sei, dies berichtete der Spiegel. N. hatte gegen die Ablehnung seines Asylantrags durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) geklagt – doch das Gericht bestätigte die Entscheidung der Behörde.

Farhad N. hatte in seiner Asylanmeldung eine dramatische Fluchtgeschichte vorgebracht. Laut seiner Erzählung sei er ein Afghane mit tadschikischer Volkszugehörigkeit und sunnitischem Glauben, der 2016 auf dem Landweg nach Deutschland eingereist sei. Der Kläger gab an, er sei in Afghanistan von einer kriminellen Bande verfolgt worden, die den Laden seines Vaters überfallen und ihn getötet habe. Nach der Festnahme der Täter und deren späterer Freilassung habe die Bande die Familie weiter bedroht. Steine seien auf das Grundstück geworfen worden, und N. selbst sei auf dem Schulweg verfolgt worden. Die Familie habe ihm geraten, Afghanistan zu verlassen. Doch diese Geschichte scheint der Realität nicht zu entsprechen.

Der Schlüssel zu dieser Erkenntnis liegt nicht nur in den Unstimmigkeiten der Erzählung, sondern auch in der persönlichen Situation von Farhad N. In den sozialen Medien präsentierte er sich als selbstbewusster junger Mann, posierte vor Luxusautos und trug teure Kleidung. N. hatte mehrere Social-Media-Profile mit Tausenden von Followern, auf denen er einen westlichen Lebensstil zur Schau stellte – eine Darstellung, die wenig mit einem traumatisierten Flüchtling zu tun hat, der angeblich an posttraumatischer Belastungsstörung leidet und in einem Zustand psychischer Verwirrung lebt.

Zudem stellte sich heraus, dass N. als Ladendetektiv arbeitete und damit auch keinen Eindruck von einem Menschen vermittelte, der sich aufgrund von psychischen Belastungen in einem fortwährenden Zustand der Isolation befand. Diese Diskrepanz ließ die BAMF-Prüfer und auch das Verwaltungsgericht an der Glaubwürdigkeit seiner Erzählungen zweifeln. „Wie der Kläger im Übrigen erkannt haben will, dass die Organisation ihn in schwarzen Pkws mit getönten Scheiben verfolgt, ist nicht erklärlich, wo doch der Kläger die Täter nicht kennt und durch die getönten Scheiben auch die Insassen nicht erkennen konnte“, hieß es im Urteil des Verwaltungsgerichts. Dass eine Bande, die seinen Vater getötet haben soll, ihn nach dessen Tod noch zwei Jahre lang verfolgt habe, sei für die Richter kaum nachvollziehbar.

Zusätzlich wurden weitere Ungereimtheiten festgestellt: Farhad N. hatte in Afghanistan als Fliesenleger gearbeitet. Wie dies zu seiner Behauptung passen soll, er habe sich während der Verfolgung fast ausschließlich zu Hause versteckt, konnte er nicht erklären. Das Gericht urteilte schließlich, dass die Unstimmigkeiten in N.s Aussagen und die widersprüchlichen Details seiner Erzählung zu dem Ergebnis führten, dass er seine Geschichte lediglich erfunden habe, um ein Bleiberecht zu erlangen. „Aufgrund dieser Unstimmigkeiten sowie aufgrund des gewonnenen Gesamteindrucks des Klägers in der mündlichen Verhandlung ist die Glaubwürdigkeit des Klägers nicht gegeben“, so das Gericht.

Am Donnerstag der vergangenen Woche raste N. mit einem Mini-Cooper in eine Demonstration, tötete eine Mutter und ihr kleines Kind und verletzte 36 weitere Menschen.

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