
Der AfD-Bundestagsabgeordnete Stefan Keuter ist mit einer Verfassungsbeschwerde gegen die Bundesregierung gescheitert. Das Bundesverfassungsgericht wies seinen Antrag im sogenannten Organstreitverfahren am Mittwoch als unzulässig ab.
Keuter hatte sich im März 2023 mit einer schriftlichen Frage an die Bundesregierung gewandt. Thema war das Bundesaufnahmeprogramm für angeblich besonders gefährdete Menschen aus Afghanistan. Er wollte wissen, welche NGO’s als meldeberechtigte Stellen Schutzsuchende benennen dürfen und wer diese Stellen ausgewählt habe.
Die Bundesregierung verwies in ihrer Antwort auf Sicherheitsbedenken. Eine detaillierte Liste legte sie nicht vor. Man arbeite mit einer Koordinierungsstelle zivilgesellschaftlicher Organisationen, hieß es. Zudem gebe es keine abgeschlossene Liste aller meldeberechtigten Stellen.
Keuter sah sich in seinem Abgeordnetenrecht auf Information verletzt und reichte Klage in Karlsruhe ein. Er beantragte die Feststellung, dass die unvollständige Beantwortung seiner Anfrage seine Rechte nach Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 Grundgesetz verletze.
Die Karlsruher Richter teilten diese Auffassung nicht. In der Entscheidung heißt es:„Der Antragsteller hat nicht substantiiert, also hinreichend dargelegt, dass er durch die eingeschränkte Antwort der Antragsgegnerin in seinen Abgeordnetenrechten verletzt sein könnte.“
Sein Vorbringen erschöpfe sich in der Wiedergabe der vom Gericht entwickelten Maßstäbe zu Geheimhaltungsinteressen und den daraus folgenden Begründungspflichten.„Eine Anwendung dieser Maßstäbe auf die Beantwortung seiner Einzelfrage und eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Ausführungen der Antragsgegnerin unterbleibt.“Daher sei die Möglichkeit einer Rechtsverletzung „nicht hinreichend erkennbar“.
Zumindest bis auf Weiteres hat die Bundesregierung jetzt sämtliche Einreiseflüge gestrichen – rund 2.600 befinden sich noch mit einer Aufnahmezusage in Islamabad. Die designierte Koalition von Union und SPD möchte das derzeit beliebte Bundesaufnahmeprogramm für Afghanen einstellen.