„Klimaneutralität“ im Grundgesetz: Baerbock geht von zahlreichen Klagen aus

vor etwa 1 Monat

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Mit der noch im alten Bundestag durch Grüne, SPD und Union durchgesetzten Grundgesetzänderung wurde erstmals das Ziel der „Klimaneutralität bis 2045“ verfassungsrechtlich festgeschrieben. Nach Ansicht von Bundesaußenministerin Annalena Baerbock eröffnet dies die Möglichkeit, künftig vermeintlich umweltschädliche Bauprojekte vermehrt juristisch anzufechten.

Bezüglich der erstmaligen Ausformulierung des Ziels der „Klimaneutralität“ im Grundgesetz erklärte Baerbock am Rande des Petersberger Klimadialogs in Berlin: „Ich glaube, das ist eine wichtige Botschaft“. Sie sagte, dass jede gesetzliche Regelung und sämtliche Maßnahmen in anderen Bereichen durch diese Grundgesetzänderung beeinflusst werden könnten. Wenn beispielsweise neue Straßen gebaut würden „oder was auch immer“, könne dies stets vor Gericht angefochten werden, sofern es nicht mit dem Ziel der Klimaneutralität im Grundgesetz vereinbar sei, so ihre Aussage.

CDU-Chef Friedrich Merz schätzt die juristische Sachlage hingegen gänzlich anders ein. Ihm zufolge habe man kein neues Staatsziel formuliert. Wirtschaftliche Nachteile sowie erweiterte Klagemöglichkeiten eröffne die Formulierung seiner Meinung zufolge nicht. „Es ist kein neues Staatsziel. Es gibt hier keine Veränderungen der Grundlagen in unserer Verfassung in dieser Frage“, so Merz konkret. Regierungssprecher Steffen Hebestreit erklärte hingegen: „Wenn es da unterschiedliche Interpretationen dieses Passus gibt, dann kann man den vor Gericht wunderbar klären lassen“.

Union, SPD und Grüne haben in der vergangenen Woche im alten Bundestag ein umfassendes Schuldenpaket durchgesetzt. Neben der Lockerung der Schuldenbremse wurde zudem der Weg für die Aufnahme eines Sondervermögens in der Höhe von 500 Milliarden Euro frei gemacht. Dieses Sondervermögen ist für Infrastrukturprojekte und „für zusätzliche Investitionen zur Erreichung der Klimaneutralität bis zum Jahr 2045“ vorgesehen.

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