
Das Bundesverfassungsgericht hat heute die Verfassungsbeschwerde zweier jemenitischer Staatsangehöriger abgewiesen. Die Kläger hatten argumentiert, dass Deutschland seine Schutzpflichten verletzt habe, indem es die Nutzung der US-Air-Base Ramstein für Drohneneinsätze der USA im Jemen dulde. Ihre nahen Angehörigen seien 2012 bei einem US-Drohnenangriff im Jemen getötet worden.
Kern des Falls war die Frage, ob die Bundesrepublik Deutschland völkerrechtlich verpflichtet ist, die Nutzung von Ramstein für solche Einsätze zu unterbinden. Die Kläger sahen Deutschland in der Pflicht, gegen die aus Ramstein unterstützten Drohneneinsätze vorzugehen.
Das Gericht stellte grundsätzlich klar: Deutschland trägt auch bei Auslandsbezug eine Verantwortung zum Schutz grundlegender Menschenrechte und der Kernnormen des humanitären Völkerrechts. Diese Verantwortung kann sich zu einer konkreten Schutzpflicht verdichten – allerdings nur, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind: ein hinreichender Bezug zur deutschen Staatsgewalt und das Bestehen einer ernsthaften Gefahr systematischer Völkerrechtsverletzungen.
In Bezug auf Ramstein sah das Gericht einen solchen Bezug als möglich an. Die Satelliten-Relaisstation auf der US-Basis in Rheinland-Pfalz dient nachweislich der Steuerung bewaffneter US-Drohnen, auch im Jemen. Die Bundesregierung war über den Bau informiert und erhob keine Einwände.
Die zweite Voraussetzung verneinte das Gericht jedoch. Eine „ernsthafte Gefahr systematischer Verletzungen des Völkerrechts“ durch die USA sei nicht festzustellen. Die US-Rechtsauffassung zur Definition legitimer militärischer Ziele im Jemen weiche zwar von deutschen und internationalen Standards ab, bleibe aber innerhalb des völkerrechtlich Vertretbaren. Das Gericht verwies dabei auch auf den Einschätzungsspielraum der Bundesregierung in außen- und sicherheitspolitischen Fragen.
Kritik internationaler Organisationen und die Berichte über zivile Opfer wertete der Senat ebenfalls nicht als Beleg für systematische Verstöße. Das Gericht betonte, dass die USA ihre Einsatzpraxis in den vergangenen Jahren transparenter gestaltet und zusätzliche Schutzmaßnahmen für Zivilisten eingeführt hätten.
Damit sei die Schwelle für eine Verdichtung des Schutzauftrags zu einer konkreten Schutzpflicht nicht erreicht. Folglich könne auch nicht geprüft werden, ob Deutschland dieser Schutzpflicht ausreichend nachgekommen wäre.
Vertreten werden die Kläger von einschlägigen NGOs, so dem „European Center for Constitutional and Human Rights“ (ECCHR) mit Sitz in Berlin.
Diese NGO wird zu großen Teilen aus öffentlichen Mitteln finanziert. Gelder kommen nicht nur von privaten Stiftungen wie der Open Society Foundation von George Soros, sondern auch von der Europäischen Union – und damit aus Steuergeldern der Bürger. Auch aus diesem Topf finanziert die NGO die Klage gegen die Bundesregierung.
NGOs versuchen über juristische Umwege demokratische Entscheidungsprozesse auszuhebeln. Sie sind intransparente politische Akteure mit erheblichen finanziellen Ressourcen. Ihre Einflussnahme auf Politik und Justiz erfolgt ohne Mandat, ohne Wahl, ohne öffentliche Kontrolle. Gleichzeitig werden sie immer häufiger vom Staat selbst gefördert.
Ausführlich befasst sich das Verfassungsgericht mit der Frage, ob die USA als Bündnispartner tatsächlich gegen das humanitäre Völkerrecht und die Menschenrechte verstoßen. Nur dann könne sich der allgemeine Schutzauftrag Deutschlands zu einer konkreten Schutzpflicht verdichten.
Die Gefahr systematischer Völkerrechtsverstöße der USA verneinte das Gericht. Berichte über zivile Opfer, kritische Resolutionen internationaler Organisationen oder die völkerrechtliche Kritik an der US-Praxis reichen dem Gericht nicht aus, um eine systematische Missachtung des humanitären Völkerrechts zu belegen. Selbst eine Vielzahl ziviler Opfer lasse nicht automatisch auf systematische Verstöße schließen.
Das Gericht betonte abschließend, dass selbst die USA ihre Praxis restriktiver gestaltet und verstärkt auf den Schutz der Zivilbevölkerung geachtet hätten: „Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass im Jemen systematisch gegen das Verbot exzessiver Kollateralschäden verstoßen worden ist, sind den angeführten Berichten und Resolutionen nicht zu entnehmen.“
Im Klartext: Das, was interessengeleitete NGOs zusammentragen, belegt nicht die massiven Vorwürfe.