
Es ist ein Urteil mit Signalwirkung: Das Landgericht Berlin hat entschieden, dass die biologische Bezeichnung eines transidenten Neonazis nicht verboten werden kann – ein klarer Sieg für die Meinungsfreiheit. Der Versuch, Kritik am Selbstbestimmungsgesetz per einstweiliger Verfügung zu unterbinden, ist gescheitert. Das Gericht stellte klar: Auch unbequeme Tatsachen dürfen ausgesprochen werden – und sind durch die Verfassung geschützt.
Das Landgericht Berlin hat mit Beschluss vom 18. August 2025 (Az. 2 O 357/25 eV) einen Antrag auf einstweilige Verfügung zurückgewiesen, mit dem ein Verbot der Bezeichnung einer transidenten Person mit ihrem biologischen Geschlecht begehrt worden war. Die Entscheidung ist ein wichtiger Erfolg für die Meinungsfreiheit und setzt der zunehmenden aktivistischen Tendenz, jede biologische Tatsachenäußerung zur Geschlechtszugehörigkeit untersagen zu wollen, deutliche Grenzen.
Julian Reichelt hatte in einem Tweet darauf hingewiesen, dass es sich bei der Antragstellerin dieses Verfahrens, dem Neonazi Marla-Svenja Liebich, um einen Mann handelt. Dies erfolgte verknüpft mit einem Angriff auf das Selbstbestimmungsgesetz. Das Gericht stellte klar, es werde „mit der streitgegenständlichen Äußerung in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Antragstellerin eingegriffen. Eine Äußerung, die einer Person die empfundene geschlechtliche Identität abspricht, ist geeignet diese Person bloßzustellen und sie auch in ihrer Lebensrealität zu verunsichern. Der Eingriff ist im vorliegenden Fall jedoch nicht rechtswidrig, da er durch ein überwiegendes Recht des Antragsgegners auf Meinungsfreiheit gedeckt ist.“
So sah Herr Liebich vor Änderung seines Geschlechtseintrags aus.
Der Tweet lautete auszugsweise: „Jeder, der die Berichterstattung über den Neonazi Sven Lieblich verfolgt, kann nur zu einem Schluss kommen: Die Ampel-Regierung hat es per Gesetz geschafft, nahezu die gesamte deutsche Medienlandschaft zu zwingen, die Unwahrheit zu sagen und grotesk falsche Dinge zu behaupten. Sven Liebich ist keine Frau. Wenn sie uns zwingen können, das zu behaupten, können sie uns zu allem zwingen.“
Entscheidend war, dass die Aussage wahr ist und keine Schmähkritik darstellte. Das Gericht erkannte an, dass in einer freiheitlichen Demokratie auch unbequeme, von Teilen der Gesellschaft abgelehnte oder als verletzend empfundene Meinungen zulässig sind – sofern sie auf Tatsachen beruhen und einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung leisten. Genau dies sei hier der Fall gewesen.
So tritt Marla-Svenja Liebich, „bekannte Rechtsextremistin“, heute auf: Sie wartet hier vor einem Saal des Landgerichts Berlin.
Der Versuch, mit Verweis auf das Selbstbestimmungsgesetz einen generellen Maulkorb gegen biologische Tatsachenbehauptungen zu erwirken, ist damit gescheitert. Das Gericht hat der ideologischen Instrumentalisierung von Identitätsbegriffen eine klare Absage erteilt.
„Wer juristisch erzwingen will, dass die Öffentlichkeit biologische Realität nicht mehr benennen darf, stellt sich gegen den freiheitlichen Diskurs und ist ein erklärter Gegner der Meinungsfreiheit. Er instrumentalisiert individuelle Schicksale für seinen ideologischen Kreuzzug“, so Joachim Steinhöfel, der Julian Reichelt in dem Verfahren vertreten hat. „Die Entscheidung stellt klar: Das Selbstbestimmungsgesetz ist kein Zensurgesetz.“
Mit der Abweisung des Antrags hat das Gericht zugleich ein wichtiges Signal gesetzt: Die Meinungsfreiheit in der offenen Debatte über biologische, gesellschaftliche und rechtliche Fragen bleibt auch unter der Geltung des Selbstbestimmungsgesetzes geschützt.
Anhänger von Liebich belustigten sich in der Vergangenheit über die gesamte Angelegenheit, etwa durch solche Videos:
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