
Es ist die ultimative Ohrfeige für Ex-Bundesinnenministerin Nancy Faeser (SPD): Das national-patriotische „Compact“-Magazin kann weiter erscheinen. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat das Verbot, das die damalige Bundesinnenministerin Nancy Faeser (SPD) im Sommer 2024 erlassen hatte, endgültig aufgehoben.
Bei der Verhandlung ging es um die Frage: Gelten die Inhalte des Magazins noch als Meinungsäußerungen und sind sie durch die Presse- und Meinungsfreiheit gedeckt – oder sind sie verfassungsfeindlich und stellen eine konkrete Gefährdung dar?
Faeser hatte das Magazin als „zentrales Sprachrohr der rechtsextremistischen Szene“ bezeichnet. Im Eilverfahren hatte der zuständige 6. Senat auf Grundlage des Vereinsrechts verhängte Verbot durch die Ex-Innenministerin im vergangenen Sommer vorläufig ausgesetzt, so dass das Heft vorerst weiter erscheinen konnte. Nun stand die endgültige Entscheidung im Hauptsacheverfahren an. Das Gericht ist in letzter Instanz für Klagen gegen Vereinsverbote zuständig.
Bundesinnenministerium legte 240 Seiten mit Belegstellen vor
In dem Prozess ging es zuletzt um einzelne Äußerungen in „Compact“. Bei den Auszügen handelte es sich um angebliche Belegstellen, die das Bundesinnenministerium (BMI) auf mehr als 240 Seiten zusammengetragen hatte. Dabei geht es um vorgebliche Beispiele für die Verletzung der Menschenwürde, Verstöße gegen das Demokratieprinzip und die Rechtsstaatlichkeit sowie Rassismus und Antisemitismus. Der Prozessvertreter des Ministeriums, Wolfgang Roth, sagte vor Gericht, dass die Auswahl für die Verhandlung lediglich exemplarisch sei. Streitgegenständlich waren Begriffe oder Aussagen wie „Passdeutsche“, „Volksaustausch“, „Vernichtungsschlag gegen das deutsche Volk“ oder „Deutscher ist ein Mensch mit deutscher Herkunft“. Aus Sicht des BMI belegen diese, dass die „Compact“-Macher eine „absolute Homogenität oder eine Rettung der interkulturellen Identität des deutschen Volkes“ anstreben würden.
Die Klägerseite wies dies jeweils zurück und sprach von Polemik. Die genannten Äußerungen ließen kein „politisches Konzept erkennen, welches ein verfassungsfeindliches Ziel“ verfolge, sagte Anwalt Ulrich Vosgerau.
Das Bundesverwaltungsgericht urteilte jetzt unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit: Es seien trotz „einiger“ angeblich verfassungsfeindlicher Inhalte nicht alle Voraussetzungen für ein Verbot erfüllt.