
In der Schweiz ist ein somalischer Frauenmörder entflohen, bevor er seine Gefängnisstrafe antreten sollte. Wie Blick.ch berichtet, wurde der Somalier im November 2022 zu 14 Jahren Gefängnis wegen vorsätzlicher Tötung und mehrfacher schwerer Körperverletzung verurteilt. Er hatte seine damalige Freundin des Öfteren mit Stöcken geschlagen, bis sie im Februar 2021 ihren Verletzungen erlag. „Ich hätte nicht gedacht, dass sie wegen solcher Schläge sterben kann“, hatte er vor Gericht gesagt.
Die 22-jährige Mutter starb an inneren Blutungen und einer Embolie. Anstatt dass der Somalier nach Verkündung des Urteils in Sicherheitshaft gebracht wurde, kam er erst einmal frei. Er legte gegen das Urteil des Kreisgerichts Werdenberg-Sarganserland Berufung ein. Statt auf vorsätzliche Tötung und mehrfache schwere Körperverletzung plädierte er auf fahrlässige Tötung und mehrfache fahrlässige Körperverletzung. Neben den 14 Jahren Gefängnis wurde er zu einer Geldstrafe von 100 Franken verurteilt.
Nach Absitzen der Haftstrafe sollte er für fünf Jahre des Landes verwiesen werden. Auch gegen die Geldstrafe und die Einreisesperre ging er in Berufung. Am Dienstag sollte dazu die Verhandlung vor dem Kantonsgericht St. Gallen stattfinden. Doch das Kantonsgericht sagte die Gerichtsverhandlung kurzfristig ab, ohne Gründe zu nennen. Auf Nachfrage erfuhr Blick.ch, dass der „aktuelle Aufenthaltsort“ des Somaliers „nicht bekannt“ sei. Und weiter: „Das Kantonsgericht hat deshalb einen Haftbefehl ausgestellt.“
Kantonsrichter Tom Frischknecht sagte, dass die Verurteilung wegen vorsätzlicher Tötung und mehrfacher Körperverletzung bestehen bleibt. Ebenso wie die Gefängnisstrafe und das Ausreiseverbot. Es stehe dem Somalier offen, „gegen den Entscheid des Kantonsgerichts ans Bundesgericht zu gelangen“, so der Kantonsrichter. Der 28-jährige Mann wurde bereits vor Prozessbeginn aus der Untersuchungshaft wieder freigelassen.
Christine Studer, die damalige Vorsitzende Richterin des Kreisgerichts, sagte gegenüber Blick.ch auf die Frage, warum nach dem Gerichtsurteil keine Sicherheitshaft angeordnet wurde: „Das Aufrechterhalten von Untersuchungs- und/oder Sicherheitshaft ist nur möglich, wenn die dafür gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen gegeben sind. Es müssen also Haftgründe vorliegen.“