
Nur biologische Frauen sind Frauen. Eine banale Feststellung, die allerdings im globalen Westen keine Selbstverständlichkeit mehr ist. Die Tatsache etwa, dass es nur zwei Geschlechter gibt, wurde erst kürzlich in die ungarische Verfassung aufgenommen. Das ist kein Triumph der Vernunft, sondern eine Bankrotterklärung: Verfassungen sind nicht dazu da, wissenschaftliche Selbstverständlichkeiten politisch festschreiben zu müssen, um sie vor dem Zugriff von Ideologen zu schützen. Werden Verfassungen irgendwann für die Schwerkraft einstehen müssen, oder dafür, dass die Erde keine Scheibe ist? Derartige politische Entscheidungen dokumentieren also vor allem die Macht, die Gender- und Translobby mittlerweile entfalten.
Einen herben Schlag jedoch mussten eben diese ideologischen Kräfte heute im Vereinigten Königreich hinnehmen: Im Vorzeigeland jeglicher Identitätspolitik haben die Richter des Supreme Court den Verfechtern biologischer Realitäten nun zumindest einen Etappensieg beschert. Die Initiative For Women Scotland hatte gegen die schottische Regierung geklagt. Die interpretierte den Equality Act von 2010, das britische Gleichstellungsgesetz (wörtlich: Gleichheitsgesetz), so, dass Schutz und Maßnahmen, die Frauen zugutekommen sollen, auch Transfrauen zustehen müssten.
Gerade in Schottland hatten zum Beispiel mehrere Fälle Aufsehen erregt, in denen Männer, die sich zur Frau erklärten, dementsprechend in Frauengefängnissen untergebracht werden sollten oder untergebracht wurden; darunter auch Sexualstraftäter.
Nun hat der Supreme Court klargestellt: Das Wort „sex“ bezeichnet im Sinne des entsprechenden Gesetzes das biologische Geschlecht; nur biologische Frauen sind demgemäß Frauen.
Allerdings beeilte sich Patrick Stewart Hodge, einer der vorsitzenden Richter, darauf hinzuweisen, dass dieses Urteil nicht als „Triumph einer oder mehrerer Gruppen in unserer Gesellschaft auf Kosten einer anderen zu interpretieren“ sei. Transmännern und -frauen käme weiterhin Schutz vor Diskriminierung zu.
Einlassungen, die nicht darüber hinwegtäuschen können, dass es sich hier sehr wohl um einen wichtigen Schritt hin zu einem vernunftbasierten Umgang mit Geschlechtsidentität handelt. Während die Implementierung des Begriffs „gender“ zur Benennung einer sozial konstruierten Geschlechtsidentität abgeschlossen ist, wird durch die Transideologie darüber hinausgehend letztlich die vollständige Auflösung des Begriffs „sex“ und die Leugnung einer auf Biologie beruhenden Geschlechtlichkeit forciert.
Wenigstens diesem Ansinnen wird hier Einhalt geboten: Die Richter bekennen sich dazu, dass der Begriff „sex“ weiterhin eine biologische Realität bezeichnet, und dass diese biologische Realität Grundlage von Gesetzgebung sein kann, ohne deshalb per se als diskriminierend zu gelten.
Damit bleibt eine Grundlage erhalten, um den Zugang biologischer Männer zu Frauensaunen, -umkleiden, Sanitäranlagen etc. zu verhindern, aber auch etwa die gemeinsame Unterbringung mit Frauen in Krankenhäusern, die Aufnahme in Frauenhäuser oder die Teilnahme am Frauensport. Kurz: Mit diesem Urteil wird die rechtliche Grundlage für jegliche frauenspezifische Politik oder Maßnahme sowie für die Bewahrung Frauen vorbehaltener Räume und Schutzräume höchstrichterlich bestätigt und geschützt.
Zumindest indirekt bedeutet dieses Gesetz auch, dass die biologische Realität benennbar sein und bleiben muss – und dass eine solche Benennung ebenfalls nicht grundsätzlich als Diskriminierung aufgefasst werden kann.
Erst im März hatte in Großbritannien die Suspendierung einer Krankenschwester Schlagzeilen gemacht, die einen pädophilen Straftäter, der sich als Frau identifiziert, als Mann angesprochen hatte. Absurde Fälle wie dieser zeigen deutlich, dass das nun ergangene Urteil des Obersten Gerichtshofs nicht die Überwindung der frauenfeindlichen Bestrebungen darstellt, die unter dem Deckmantel von „Antidiskriminierung“ Männern das Eindringen in die Räume und die Intimsphäre von Frauen ermöglichen. Zumindest aber handelt es sich um einen bedeutenden Meilenstein in der juristischen Auseinandersetzung damit.