
Wie heute bekannt gegeben wurde, stuft das Bundesamt für Verfassungsschutz die AfD als gesichert rechtsextremistische Bestrebung ein. Öffentlich gemacht werden soll das dieser Einschätzung zugrunde liegende Dokument jedoch nicht. Das Papier sei lediglich für den internen Dienstgebrauch bestimmt. Hauptgrund für die Nicht-Veröffentlichung des Papiers sei es, wie etwa die Welt berichtet, dass in das Gutachten auch zahlreiche als vertraulich eingestufte Informationen eingeflossen sind.
Dass das Bundesamt für Verfassungsschutz die AfD schon länger auch mittels V-Leuten ins Visier genommen hat, ist spätestens seit dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster von 2024 bekannt. Dort wurde im vergangenen Jahr über die Rechtmäßigkeit der Einstufung der AfD als rechtsextremer Verdachtsfall verhandelt. In dem Prozess hat ein Mitarbeiter des Bundesamts für Verfassungsschutz (BfV) eingeräumt, dass V-Leute in der AfD eingesetzt wurden.
Als im Verfahren die Frage nach möglichen Vertrauenspersonen des Verfassungsschutzes aus dem Umfeld der Partei aufkam, erklärte ein Vertreter des BfV, „dass nur zwei der einigen Tausend Belege“, die dem Oberverwaltungsgericht vorgelegt wurden, „Äußerungen oder Verhaltensweisen von menschlichen Quellen des Verfassungsschutzes beinhalten“. Damit wurde indirekt bestätigt, dass es bereits seit Jahren V-Leute in der AfD gibt. Laut dem Mitarbeiter stammen die entsprechenden Belege aus der Zeit vor 2023.
Der Präsident des Brandenburger Verfassungsschutzes, Jörg Müller, erklärte bereits 2020 gegenüber der FAZ, dass in seinem Bundesland V-Leute in der AfD aktiv seien. „Das Gesetz will, dass wir das AfD-Milieu auch mit nachrichtendienstlichen Mitteln erfassen“, so Müller. „Also machen wir das.“ Weiter erklärte Müller, dass es der Behörde durchaus gelinge, V-Leute innerhalb der Partei zu etablieren. „Über die Zugangslage kann ich mich aktuell nicht beklagen“, so Brandenburgs Verfassungsschutzchef. Mit der heutigen Einstufung der AfD als „gesichert rechtsextrem“ dürfte die Zahl der V-Männer in der Partei noch deutlich ansteigen.
Auch wenn eine Organisation lediglich als Verdachtsfall eingestuft wird, dürfen bereits nachrichtendienstliche Mittel eingesetzt werden. Dazu gehört etwa der Einsatz von V-Leuten. Ebenso sind Observationen sowie Bild- und Tonaufnahmen zulässig. Allerdings muss bei der Auswahl und Anwendung dieser Maßnahmen stets das Prinzip der Verhältnismäßigkeit beachtet werden. Wird ein Beobachtungsobjekt als eindeutig extremistisch eingestuft, gelten für den Einsatz solcher nachrichtendienstlicher Mittel deutlich geringere Hürden.