
Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde von Christian Dettmar abgelehnt. Die Richter der 3. Kammer des Zweiten Senats in Karlsruhe haben die Verfassungsbeschwerde Dettmars gegen seine Verurteilung wegen Rechtsbeugung erst gar nicht zur Entscheidung angenommen.
Damit bleibt das Urteil gegen den früheren Familienrichter aus Weimar rechtskräftig: Zwei Jahre auf Bewährung. Für Christian Dettmar sind die Folgen heftig: Denn damit verbunden ist der lebenslange Verlust seines Richteramts, das Ende seines Dienstverhältnisses, der Wegfall seines Gehaltes und der Verlust seiner Pensionsansprüche. Seine zukünftige Rente wird deutlich geringer ausfallen. Zudem hat er erhebliche Prozesskosten zu zahlen. Daher ist er auf Zuwendungen dringend angewiesen.
Dettmar hatte im April 2021 in zwei Fällen die Maskenpflicht aufgehoben.
Eine Mutter zweier Kinder aus Weimar klagte gegen Maskenzwang. Deren Kinder acht und vierzehn Jahre alte Kinder litten wegen der Masken unter Kopfschmerzen, Übelkeit und Schlaflosigkeit. Amtsrichter Dettmar verbot daraufhin der staatlichen Pestalozzi-Grundschule und der staatlichen Pestalozzi-Regelschule in Weimar, ihre Schüler zur Masken-, Abstands- und Schnelltestpflicht zu zwingen.
Er ordnete im April 2021 per einstweiliger Anordnung an, dass zwei Schüler in Weimar nicht mehr zur Maskenpflicht, zum Testen oder Abstandhalten gezwungen werden dürften. Die Maßnahme sei nach seinen Worten geeignet, das seelische und körperliche Kindeswohl zu gefährden – gestützt auf medizinische Gutachten.
Diese Gutachten, so der spätere Vorwurf, seien allerdings „voreingenommen“ gewesen, von bekannten Kritikern der Corona-Politik.
Doch entscheidend ist: § 1666 BGB verpflichtet Familiengerichte einzuschreiten, wenn „das körperliche, geistige oder seelische Wohl eines Kindes gefährdet ist“.
Dettmar handelte also – zumindest formal – im Rahmen seiner gesetzlichen Zuständigkeit. Dass es dabei um Schulmaßnahmen ging, berührt die Frage der verfassungsrechtlichen Prüfungsdichte im Eilverfahren, nicht zwingend eine Kompetenzüberschreitung.
Die Argumentation der Richter am Landgericht Erfurt sowie am BGH lautete sinngemäß:
Doch wer bestimmt, was „zuständig“ ist, wenn der Richter einen Gesundheitsnotstand für das Kindeswohl erkennt? Familiengerichte haben explizit den Auftrag, in das staatliche Handeln einzugreifen, wenn es dem Kindeswohl abträglich ist. Auch Schulpflicht oder Maßnahmen an Schulen unterliegen dieser Logik – etwa bei Kindesmissbrauch, Vernachlässigung, gesundheitlicher Gefähr-dung.
Die Entscheidung war vom Oberlandesgericht Thüringen aufgehoben worden – aber nicht etwa wegen offenkundiger Willkür, sondern wegen abweichender Rechtsauffassung zur Zuständigkeit. Daraus eine Rechtsbeugung zu konstruieren, bedeutet eine drastische Aufweichung des bisher sehr eng gefassten Tatbestands.
Der Fall hat Signalwirkung. Denn wenn ein Richter wegen einer vermeintlich fehlerhaften Zuständigkeitsauslegung strafrechtlich verfolgt und verurteilt wird, droht eine gefährliche Verschiebung im Gewaltenteilungssystem: Richterliche Unabhängigkeit wird durch politische Opportunität ersetzt.
Die Angst vor Strafverfolgung könnte künftig dazu führen, dass Richter in sensiblen Fällen nicht mehr unabhängig urteilen, sondern politisch korrekt agieren.
Wenn ein Richter wegen eines Eingreifens im Namen des Kindeswohls strafrechtlich verurteilt wird, stehen die Grundprinzipien richterlicher Unabhängigkeit zur Disposition.
Parallel hinterlassen die unaufgeklärten Vorgänge um die Ankäufe von Masken in Milliardenhöhe nur noch Sprachlosigkeit – ganz zu schweigen von den körperlichen Folgen, über die kaum etwas gesagt wird. Nicht nur Kinder wurden zum Tragen von Masken gezwungen mit unabsehbaren Folgen für Gesundheit.
Es gab keinerlei medizinische Notwendigkeit. Merkwürdigerweise schritten auch Berufsgenossenschaften nicht ein, die sonst allenthalben auf der Matte stehen, wenn etwas nicht passend zu irgendwelchen Vorschriften ist.
Wie heftig getroffen der Justizapparat durch Abweichler Dettmar wurde, zeigt sich in dem einmütigen Zuschlagen und Zerstören seiner Existenz. Dies passiert äußerst selten, denn Richter genießen in Deutschland einen sehr starken Schutz durch die Verfassung. Die Entlassung einer der rund 25.000 Richter aus dem Be-amtenverhältnis, insbesondere wegen einer Verurteilung, ist die absolute Ausnahme.
Artikel 97 GG (Grundgesetz) sagt: „Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.“ Laut Richtergesetz (DRiG) § 24 erfolgt eine „Entfernung aus dem Amt erfolgt nur durch richterliches Disziplinarverfahren oder nach einer strafrechtlichen Verurteilung zu mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe“.
Entscheidend: Die Justiz hat einen Richter geopfert – um ein Exempel zu statuieren. Vermutet werden darf auf erheblichen politischen Druck.
„Jeder kann sich selber ein Bild davon machen, ob das künstlerische Halbdunkel, in das sowohl das Landgericht Erfurt als auch der 2. Senat des Bundesgerichtshofs den Rechtsbeugungsvorwurf gegen Herrn Dettmar gehüllt haben, durch die Verfassungsbeschwerde aufgehellt wurde oder nicht“, heißt es in der Pressemitteilung des Verteidigers, Gerhard Strate.
Er hat die Verfassungsbeschwerde veröffentlicht, damit sich jeder davon überzeugen möge, ob hier ein Anwaltsfehler vorliegt oder ob der Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats eine Konzession an das politische Umfeld seiner Entscheidung ist. „Die besonnene Stimme des Bundesverfassungsgerichts hat uns in 2021, während des Versuchs einer bloß bürokratischen Bewältigung der Pandemie, gefehlt. Sie fehlt auch jetzt.“
Härter kann die Ohrfeige eines distinguierten Juristen kaum ausfallen.