
Das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) hat entschieden, die gesamte Alternative für Deutschland (AfD) als eine „gesichert rechtsextremistische Bestrebung“ zu bewerten. Nach Einschätzung der Behörde verfolgt die AfD nicht bloß in einzelnen Teilen, sondern als Gesamtpartei Ziele, die im Widerspruch zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung stehen. Diese Einschätzung habe sich laut BfV in zentralen Bereichen „zur Gewissheit verdichtet“.
In der offiziellen Mitteilung heißt es dazu: „Das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) stuft die ‚Alternative für Deutschland‘ (AfD) seit dem heutigen Tag aufgrund der die Menschenwürde missachtenden, extremistischen Prägung der Gesamtpartei als gesichert rechtsextremistische Bestrebung ein.“
Die Einstufung der AfD als „gesichert rechtsextremistische Bestrebung“ durch das BfV stützt sich auf das „ethnisch-abstammungsmäßige Volksverständnis“ der Partei, das mit der freiheitlich-demokratischen Grundordnung unvereinbar sei. Daraus folge laut Verfassungsschutz eine systematische Ausgrenzung bestimmter Bevölkerungsgruppen.
Apollo News fragte den Staatsrechtler Dietrich Murswiek nach einer Einschätzung. Der 76-Jährige ist emeritierter Professor für Staats-, sowie Verwaltungsrecht. Er lehrte unter anderem an der Universität Freiburg. Murswiek meint:
„Die Presseerklärung des Bundesamts für Verfassungsschutz stützt sich ausschließlich auf die Behauptung, die AfD sei geprägt durch ihre Missachtung der Menschenwürde, und dies ergebe sich aus ihrem ethnisch-abstammungsmäßigen Volksverständnis. Dieses ziele darauf ab, Migranten einer „nicht verfassungskonformen Ungleichbehandlung auszusetzen und ihnen damit einen rechtlich abgewerteten Status zuzuweisen.
Dieser Vorwurf ist nicht neu, aber er ist falsch. Die Presseerklärung lässt nicht erkennen, dass das Gutachten, das der Einstufung der AfD als „gesichert rechtsextremistisch“ zugrunde liegt, neue Erkenntnisse enthält, die den Vorwurf des Verfassungsschutzes beweisen. Es scheint vielmehr so zu sein, dass in dem Gutachten eine Vielzahl weiterer Äußerungen zusammengetragen worden ist, die ebenso wie fast alle der bisher als Anhaltspunkte für eine extremistische Ausrichtung der AfD verwendeten Äußerungen nicht geeignet sind, den Vorwurf zu belegen, die AfD wolle die Menschenwürdegarantie beseitigen.
Die Verwendung eines ethnisch-kulturellen Volksbegriffs oder – wie es jetzt heißt – ein ethnisch-kulturellen Volksverständnis ist per se nicht verfassungsfeindlich und verletzt insbesondere nicht die Menschenwürde. Die Behauptung, dieses Volksverständnis ziele darauf ab, bestimmten Bevölkerungsgruppen einen rechtlich abgewerteten Status zuzuweisen, ist eine Unterstellung, die nach meiner Kenntnis bisher nicht durch Äußerungen von AfD-Politikern belegt ist. Das OVG Münster hat dies zwar anders gesehen, aber nur deshalb, weil es selbst mit Unterstellungen argumentiert hat. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.“