Malu Dreyer ruft zum Protest gegen die AfD auf: Verfassungsgericht weist Klage wegen Neutralitätsverstoßes ab

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Nach dem Bericht von Correctiv über ein Treffen mehrerer AfD-Mitglieder in einer Villa bei Potsdam, bei dem angeblich Remigrationspläne diskutiert worden seien, kam es deutschlandweit zu Protesten gegen die Partei. Auch die damalige Ministerpräsidentin von Rheinland-Pfalz, Malu Dreyer, nahm Anfang 2024 an einer der Demonstrationen teil. Zudem hatte sie im Vorfeld über das Internetportal der Landesregierung dazu aufgerufen, sich an der Kundgebung mit dem Motto „Zeichen gegen Rechts – kein Platz für Nazis“ zu beteiligen. Auf ihrem Instagram-Account erklärte sie zudem, die AfD plane aus rassistischen Motiven die Vertreibung von Millionen Menschen und trage zur Radikalisierung des gesellschaftlichen Diskurses bei.

Die AfD klagte gegen dieses Vorgehen und sah im Verhalten der Ministerpräsidentin einen Verstoß gegen das Neutralitätsgebot und reichte Klage beim Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz ein. Die Klage blieb jedoch erfolglos: Die Richter urteilten im April, die Aussagen der Ministerpräsidentin seien zum Schutz der Demokratie gerechtfertigt, selbst wenn sie nicht neutral seien. In der verfassungsrechtlichen Rechtsprechung war das Urteil ein Novum. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dürfen Regierungsmitglieder in amtlicher Funktion keine parteipolitischen Stellungnahmen abgeben oder mit den Ressourcen ihres Amtes in den politischen Meinungskampf eingreifen, weil sonst die Chancengleichheit der Parteien gefährdet ist.

Konkretisiert wurde dies unter anderem in einem Urteil gegen Angela Merkel. Bundeskanzlerin Angela Merkel hatte während eines Staatsbesuchs in Südafrika die Wahl des FDP-Politikers Thomas Kemmerich mit Stimmen der AfD und CDU zum Thüringer Ministerpräsidenten öffentlich als „schlechten Tag für die Demokratie“ bezeichnet und erklärt, die Wahl müsse „rückgängig gemacht werden“. Da Merkel hierbei ausdrücklich als Bundeskanzlerin auftrat, bewertete das Bundesverfassungsgericht diese Äußerungen als Verstoß gegen die Neutralitätspflicht.

Gegen das Urteil des Landesverfassungsgerichts klagte die AfD entsprechend auch vor dem Bundesverfassungsgericht. Doch auch in Karlsruhe hatte die AfD mit ihrem Begehren keinen Erfolg. Zurückgewiesen wurde die Klage der AfD hier jedoch nicht aus inhaltlichen, sondern aus formalen Gründen. Schon da die Partei die falsche Klageart gewählt hatte, wurde der Antrag abgelehnt. Eine inhaltliche Prüfung der Neutralitätspflicht erfolgte erst gar nicht.

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